Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1865. (14)

— 42 — 
Art. 24. 
Nach Ablauf von zwölf Jahren, vom Tage der Ratification dieses Ver- 
trags an gerechnet, können die contrahlrenden Staaten eine Revision des gegen- 
wärtigen ertragé, sowie der unten angrhängten Handelsbestimmungen und *Pfhl 
Tarifs beantragen, um diejenigen Abänderungen, Zusätze und Verbesserungen 
daran vorzunehmen, welche 9 Erfahrung als wünschenswerth dargethau haben 
sollte. Ein solcher Antrag muß jedoch mindestens ein Jahr zuvor angekündigt 
werden. 
. 26. 
Der gegenwärtige Vertrag - in ö So er Siamesischer und englischer 
Sprache vierfach ausgefertigt worden. Alle diese Ausfertigungen haben den- 
selben Sinn und dieselbe Bedeutung, aber der euguishe Text wird als der Ur- 
tert des Vertrags angesehen werden, dergestalt, daß wenn eine verschiedene 
Auslegung des Deutschen und Siamesischen Zertes irgendwo stattfinden sollte, 
die englische Aoferttzung entscheidend sein soll. 
Der Vertrag soll sofert in Kraft treten, und die Natificationen desselben 
sollen hime achtzehn Monaten, vom heutigen Tage gerechnel, zu Bangkok 
ausSgetauscht werden. 
Dessen zu Urkund haben die Eingangsgenannten Bevollmächtigten den 
gegenwärtigen Vertrag unterzeichnet und untersiegelt zu Bangkok am siebenten 
age des Monats Februar im Jahre des Herrn Eintansend Acht Hundert und 
Zwei und Sechszig entsprechend dem Siamesischen Datum vom achten Tage 
des dritten Monats im Jahre des Hahns, dem dritten des Jahrzehnds und 
dem Eilften der gegenwärtigen Regierung, im Jahre Eintausend Zweihundert 
und Drei und Zwanzig der Siamesischen bürgerlichen Zeitrechnung. 
(gcz.) Graf Eulenburg. 
(L. S.) 
(gez.) Krom-ma Lu-ang Wangsa Tiraat Senenit. 
. 8. 
(gez.) Tschaupraja Sisuwog Samuha Prakralahoom. 
(1. 
(Pez.) Tschauprajia Rawiwong Maha Kosatibodi. 
L. S. 
(Oes. eschguproin Jommerat. 
. 8. 
(gez.) Praja melin Vtglalaheom Fainiie. 
(L. S.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.