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Art. 24.
Nach Ablauf von zwölf Jahren, vom Tage der Ratification dieses Ver-
trags an gerechnet, können die contrahlrenden Staaten eine Revision des gegen-
wärtigen ertragé, sowie der unten angrhängten Handelsbestimmungen und *Pfhl
Tarifs beantragen, um diejenigen Abänderungen, Zusätze und Verbesserungen
daran vorzunehmen, welche 9 Erfahrung als wünschenswerth dargethau haben
sollte. Ein solcher Antrag muß jedoch mindestens ein Jahr zuvor angekündigt
werden.
. 26.
Der gegenwärtige Vertrag - in ö So er Siamesischer und englischer
Sprache vierfach ausgefertigt worden. Alle diese Ausfertigungen haben den-
selben Sinn und dieselbe Bedeutung, aber der euguishe Text wird als der Ur-
tert des Vertrags angesehen werden, dergestalt, daß wenn eine verschiedene
Auslegung des Deutschen und Siamesischen Zertes irgendwo stattfinden sollte,
die englische Aoferttzung entscheidend sein soll.
Der Vertrag soll sofert in Kraft treten, und die Natificationen desselben
sollen hime achtzehn Monaten, vom heutigen Tage gerechnel, zu Bangkok
ausSgetauscht werden.
Dessen zu Urkund haben die Eingangsgenannten Bevollmächtigten den
gegenwärtigen Vertrag unterzeichnet und untersiegelt zu Bangkok am siebenten
age des Monats Februar im Jahre des Herrn Eintansend Acht Hundert und
Zwei und Sechszig entsprechend dem Siamesischen Datum vom achten Tage
des dritten Monats im Jahre des Hahns, dem dritten des Jahrzehnds und
dem Eilften der gegenwärtigen Regierung, im Jahre Eintausend Zweihundert
und Drei und Zwanzig der Siamesischen bürgerlichen Zeitrechnung.
(gcz.) Graf Eulenburg.
(L. S.)
(gez.) Krom-ma Lu-ang Wangsa Tiraat Senenit.
. 8.
(gez.) Tschaupraja Sisuwog Samuha Prakralahoom.
(1.
(Pez.) Tschauprajia Rawiwong Maha Kosatibodi.
L. S.
(Oes. eschguproin Jommerat.
. 8.
(gez.) Praja melin Vtglalaheom Fainiie.
(L. S.)