Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1865. (14)

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Artikel I1. 
Ist durch die in Art. 8 bis mit 10 erwähnten Handlungen eine Ve- 
schädigung der im Art. 1 gedachten Art, oder Gefahr oder Nachtheil der in 
Art. 2 bis mit 5 gedachten Art verursacht werden, se kemmen, wenn dieser 
Ersolg dem Thater ale ein versätzlicher anzurechnen ist, die in Ärt. bis mit 
5 lcihen. senst aber die im Art. 7 getreffenen Bestimmungen zur An- 
wendun 
0. 
Ergänzende Bestimmungen. 
Artikel 12. 
Jit durch eine andere, in diesem Gesetze nicht ausgeführte, auf Cisen= 
bahnen oder Telegraphen oezugliche Handlung oder Unterlassung ein Mensch 
oder eine Mehrzahl von Menschen verletzt oder getödtet werden, so wird solche 
nach den Bestimmungen des Strasgrsetzbuchs über Kerperverletzung oder Tödtung 
bestraft. 
ines Antrage auf Bestrafung bedarf re wegen Korperverlebungen, welche 
einer der in diesem Gesetze besonders erwähnten Handlungen herver- 
Aagongen sind, nichl. 
Wegen Abrperverletzungen, welche in Gbemaßbeit deo gegenwartigen Arli- 
kels nach den Vorschristen des Strafgesebbuche zu bestrafen sind, gelten auch 
hinsichtlich des Antrago die in dem letzteren gelrofsenen Bestimmungen. 
Auch sind Eisenbahnzüge zu denjenigen Gegenständen zu rechnen, deren 
Inbrandsieckung nach Art. 197 des Strafgeseyzluchs das Verbrechen der 
s i’iY beemnde 
Deegleichen findet in Bezug auf (xplosionen der Art. 202 dee Straf- 
gesetzbuchs hur nwenan. 
Artikel 13. 
Die in Art. 8, 9 und 10 dieses Gesebzee erwähnten Vergehungen, welche 
keine der im Art. 11 gedachten Folgen nach sich gezogen haben, verjähren 
binnen einer vierjährigen, von der Verübung der That an zu berechnenden
	        
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