Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1865. (14)

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a) wenn sie aus Brieien (ehne augegebenen Werth) bis zum Gewicht von 
1 Loth auoschließlich, sorann aus zur Briefpost gebörigen Sendungen 
unter Band oder Mustern besteben und der Verschuß Thaler oder 
1 Fl. 45 kr. nicht Ubersteigt, mit der BRriefpost: 
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wenn sie aus anderen als den unter a genannten Sendungen bestehen, 
oder wenn tbei Sendungen aller Art) der Vorschuß 1 Tblr. oder 
1 Il. 45 kr. übersteigt, mit der Kahrpost zu befördern. zur Nach- 
mahmeendungen wird das je nach der Beforderung mit der Brief oder 
mit der rpest sich ergebende Porto und daneben für Verschüsse, 
welche bet einer Sendung 1 Sgr. oder 14 Kr. übersteigen, für jeden 
Thaler oder Theil eines Thalers 2 SZr. und für jeden Gulden 
oder Theil eines Guldene 1 Nr. S. W. erhoben. 
Porto und Gebühr müssen stete gleichzritig bezahlt werden. 
Auch die Gebühr wird stets nach dem Tarif der Währung des Postortes, 
in welchem die Zahlung der Gebühr erfolgt, berechnet. 
Für die Rücksendung eder Nachsendung von Nacknahmesendungen wird 
die Gebühr nicht noch einmal angeseßtt. 
Nachnabmesendungen, welche mit der Briespost Beförderung erhalten, so- 
dann alle Nachnahmebrieje bie 1 Loth ansschließlich (ohne Werlhangabeh blei— 
ben auch vom Retourporto frei. 
Die Gebühr ist auch dann zu entrichten, wenn der Nachnahme-Betrag aus 
irgend einem Grunde vem Mdressaten nicht eingezogen worden isl. 
Die Erbebung der Bestellgebühr erfolgt je nach der Beförderung mit der 
Brief= oder mit der Fahrpost. 
Mnare Einzahlungen: 
Bei jeder Postanstalt können Beträge bis zur Höhe von 50 Thalern oder 
87½ Fl. zur Wiederauszahlung an einen bestimmten innerhalb des Fürstlich 
Thurn und Tario'schen Pestzeliee (bausschließlich Hobenzellern wohnenden 
Empfänger eingezahlt werden. Der Einzahlung ist eine Anweisung nach Maß- 
des anliegenden Formulars, welches von den Peststellen in gedruckter 
Jorm unentgeltlich verabfolgt wird, beizugeben. Der Absender bat darin den 
der Anweisung — in der Währung des Aufgabepostortes in Zahlen 
und Buchstaben, — sowie die Adresse des Empfängers und den Bestimmungs- 
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