Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1865. (14)

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ort anzugeben. (# ist ferner dem Absender freigestellt, sich in dem Anwei- 
weisungs-FKormulare namhaft zu machen, auch durch einen kurzen Vermerk in 
dem Verdruck auf einen Brief oder eine Nechmung Bezug zu nehmen. Andere 
ale die vorbezeichurten Zusätze, und insbesendere M Kittbeilungen, welche den 
Charakter einer Correspondenz annehmen, sind nicht zulässig. 
Ein BVrief darf mit der Post-Anweisung nicht vereinigt 
werden. 
Die Postverwaltung ertheilt über den Betrag der baaren Einzahlung un- 
entgeltlich einen Aufgabeschein und baftet für den eingezahlten Betrag in dem- 
selben Umfang, wie für Geldsendungen. 
Die Auczahlung erfolgt. (in der Währung des Aufgabepostorts) sofort 
nach dem Eingang der Anweisung bei der Pestanstalt des Bestimmungsortes. 
Stehen jedoch die ersorderlichen Geldmittel dieser Postanstalt angenblicklich 
nicht zur Verfügung, so kann die Angzahlung erst verlangt werden, nachdem 
die Accaafng der Mittel erfolgt ist. 
Wenn am Abgabeposlert eine andere Mährung, alo am Aufgabeposlort 
maßgebend ist, so ist die Reruction des eingezahlten Betrage thunlichst genau, 
jedoch se verzunehmen, daß bei der Auszahlung Theile eines Viertelsilbergro- 
schene und Bruchkreuzer unberucksichtigt bleiben. 
Die Anezahlung des eingezahlten Betrage erfolgt gegen Empfangobeschei- 
nigung des Adressaten loder seinee Bevollmächtigten). Die Bescheinigung ist 
auf der Rückseite des Formulars nach Maßgabe der gegebenen Anleitung 
zu leisten. 
Für die baaren Einzahlungen ist vom Aufgeber eine Gebühr 
o) von 1 Sgr. oder 3 kr. für Beträge bic 25 Thlr. oder 43 fl. 45 kr. 
b) von 2 Sgr. oder 6 kr. für Beträge über 25—50 Thlr. oder 43 fl. 
45 kr. — 67 fl. 30 kr. 
zu entrichten. Die Zahlung hat durch Verwendung einer Freimarke (auf der 
im Formular vorgezeichneten Stelle) zu geschehen. 
69“
	        
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