Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1865. (14)

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Die Gebühr ist vom Absender nach der Währung des Auigabepostorts 
zu r*i 
Retoursendung oder Nachsendung kommt eine weitere Gebühr 
nicht . Ansatz. 
Die Beförderung erfolgt mit der Briespost. 
Wenn am Bestimmungeert nur die Anweisung ins Haus bestellt wird, 
so wird keine Bestellgebühr, bei gleichzeitiger Auezahlung des Betrags (im Post- 
ort oder dessen Landbestell. Bezirke) eine Beslellgebuhr von ½ Sgr. oder 2 kr. 
erhoben. 
* 
Greiz, am 30. November 1865. 
Fürstl. Reuß-Pl. Landesregierung dafs. 
Dr. Herrmann. 
Scheibe.
	        
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