Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1865. (14)

Tarif 
der Einfuhr-, Ausfuhr= und Binnenzölle, welche von Handels- 
artikeln zu erheben sind. 
Abschnitt 1. 
Zoll auf Wgaren, welche in Schiffen, die einem der contrahirenden 
*#v Staaten angehören, in das Königreich Siam eingeführt werden, soll 
drei Precent vom Werthe nicht übersteigen und nach Wahl des Importeurs 
entweder in natura oder in Geld bezahlt werden können. 
Von nicht verlauften Ladungen soll kein Zoll erhoben werden. 
Abschnitt 2. 
Die nachverzeichneten Artikel sollen von Binnenzöllen oder anderen auf 
die Production oder den Transit gelegten Abgaben gänzlich frei sein, und nur 
den folgenden Ausfuhrgoll bezahlen.
	        
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