Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1865. (14)

Bienenwachs. Ein Füntzehniel. 
Talllg . lTicalpokpiouL 
Salz........... 6 Tical per kayan. 
Tabckck ieal 2 Salung. 
per 1000 Vũndel. 
Abschnitt 4. 
Vaares Geld, Gold und Silber in Barren, Blattgold, Proviant und per- 
sönliche Gffecten dürfen zollfrei ein- und ausgeführt werden. 
Solche Consular-Beamte der Deutschen contrahirenden Staaten, wichen 
von ihren Regierungen der Handelsbetrieb untersagt ist, können alle zu ihr 
erforderlichen Ausstattungs. und Verbrauchsgegenstände hoisei 
einfü 
Abschnitt 5. 
Opium kann zgollfrei eingeführt, darf aber nur an den Opiumpächter 
oder dessen Agenten verkauft werden. Ebenso darf Kriegomnnition nur an die 
Siamesischen Behörden oder mit deren Erlaubniß verkauft werden. 
(gez.) Graf Eulenburg. 
(L. 8.) 
(gez.) Krom-ma Lu-ang Wonsa Ti-raat Senenit. 
(L. S.) 
Tschaupraja Sisuriwong Samnha Prakralahoom. 
(I. 8.) 
(gez.) Tschaupraja Rawiwong Maha Kosatibodi. 
(L. S.) 
(geg.) Tschaupraja Jommerat. 
(L. S.) 
(gez.) Praja Montri Prakralahoom Fainiie. 
(L. S.)
	        
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