Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1865. (14)

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10) Für Einführung eines Schwanmes in die Scheide oder Seung eines 
Stuhlzäpschens 2—3 Sgr. 
11) Bür Einbringung eines Mtterfanzes 4—6 gr. 
12) Für Zurückbringung der vorgefallenen Gebärmutter 3— 
13) Pr aute von Buuegeln au den Scheidetheil der e 
—12 S 
bKur Widdrhoiu der unter 10 bis 13 genaunten Verrichtungen 
wird blos die Hälfte der betreffenden Ansätze gestattet. Zuthaten 
sind besonders zu berechuen. 
14) Kr Verrichtung un egung eines Blasenpflasters 1 Sgr. bia d Sor. 6Pf. 
15) Fur Ansetzen wockener Schröpstepfe per Stück 3—9 9# 
Für Anseen blutiger Schröpsköpfe per Stück 6 Pf. o 
17) Für Anlegen ven Vlutegeln je nach der Zahl derselben 2 ene l Pf. 
bis 7 Sgr. 
18) Für Beistand bei eratienen außer dem Geburtsacte 10 Sgr. bis 20 Sgr. 
19) Für eine Nachtwache beiWechnerimnen orrr * * 10—20 Sgr. 
20) Für Untersuchung einer Schwange 
21) Für Untersuchung der weiblichen Wlchrenhet auher der Schwan- 
Lerschaft und dem Wochenbette 5—15 Sgr. 
Jur Untersuchung einer Amme 4—6 Sgr. 
23) Innerhalb der in Vorstehendem, angegebenen höchsten und nebihsten 
Säße sind die Gebühren unter billiger Berücksichtigung aller Um 
stände, hauptsächlich nach dem Stande und den Venverhl= 
nissen der Wöchnerinnen, außerdem nach der Schwierigkeit und Ge- 
fährlichkeit der Verrichtung, sowie nach dem besonderen Saciufwante 
und der Versäumniß anderer Geschäfte zu bestimmen. Bei Personen, 
deren Verpflegung subsidiarisch von Landes-, GCu#l. Armen- 
Vereins- und dergleichen Cassen zu tragen ii, findet nur der nied- 
rigste Ansatz Statt. 
Ueber jede Gebührenferderung kann der Zahlungspflichtige von der 
Hebamme eine v gena, deutliche und tarmäßige Rechnung verlangen 
und — sefern er dieselbe nicht bereits ohne Vorbehalt bezahlt oder 
onst anelke ian — binnen 8 Wochen nach deren Zustellung die 
Feststellung beim Physikate beantragen. Freiwillige Geschenke oder 
freiwillig erwiesene Gefälligkeiten können von ihm nicht in Gegen- 
rechnung gebracht werden. 
Die Feststellung der nach der Verordnung vom 9. Jannar 1855, 
bei Zuziehung einer ausländischen Hebamme, an die Hebamme des 
Orts oder Kirchspiels zu leistenden Entschädigung ist von dem Zah- 
gag 
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