Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1865. (14)

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lungopflichtigen — unter Einreichung der ihm von der Hebamme zu- 
zustellenden Rechnung bei der zuständigen Gerichtsbehörde zu beantra- 
gen und von dieser in Gemäßheit der entweder schon hinlänglich be- 
kannten oder kürzlich zu erörternden Vermögensverhältiisse deß Pflich- 
tigen zu bewirken. Uebrigens steht im Falle der Klagerbebung wegen 
gänzlich unterbliebener oder venveigerter Zahlung einc etwaige Er- 
mäßigung des Normalsaßes dem richterlichen Ermessen auheim. 
Die Feststellungsgebühren fallen der Hekamme nur dann zur 
Last, wenn ihr ein Sechotheil oder darüber von der Gesammtsumme 
hat Asttricen werden müssen oder sie unwahre Angaben gemacht hat. 
Die den bestimmungen unter Nr. 5 14—18 e entgegenstehenden 
Ansätze in Nr. 9 und 10 der Gebührentare V vom 10. Junü 1859 
(S. 137 der Ges.-S.) rrs außer Kraft. 
Greiz, den 13. Jannar 1865. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung das. 
Dr. Herrmann. 
Schelbe.
	        
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