12. Gesetzliche Verordnung,
den Vereins-Zolltarif
belreffend.
Wir Caroline Amalie Elisabeth, verwittw. Fürstin Reuß
älterer Linie, Gräfin und Herrin von Plauen, Herrin zu Greiz,
Kranichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein, geborene Prinzessin zu
Hessen-Homburg, als Vormünderin Unseres vielgeliebten minder-
jährigen Sohnes, Heinrichs des Zwei und Zwanzigsten älterer
Linie souveränen Fürsten Reuß, Grafen und Herrn von Plauen 2c.
und Landesregentin,
Nachdem zwischen den Regicrungen der zum deutschen Zell- und Handels
vereine Hehörigen Staaten über den in der Anlage enthaltenen, vom 1. Juli
1865 an in den sämmtlichen Staaten des Zollvereins in Wirksamkeit zu seben.
den Zoll-Tarif eine Vereinigung erfelgt ist, so wird hiermit verordnet, daß die-
ser Tarif, wie derselbe mit dem dazu gebörigen Anhange, die Uebergangsab=
gaben von vereinsländischen Erzeugnissen belreffend, nachslehend bekannt gemacht
wird, vom 1. Juli dieses Jahres an im hiesigen Fürstenthume gesetzliche Gül-
ligkeit haben soll.
Vom Eintritte seiner Wirksamkeit an, ist unter dem in Gesetzen und
Verordnungen erwähnten allgemeinen Eingangszoll oder der allgemeinen Cin-
gangsabgabe ein Zollsatz von 15 Groschen oder 52½ Kr. zu verstehen.
Urkundlich haben Wir diese Verordnung eigenhändig vollzogen und Unser
Krößeres Regierungssiegel beidrucken lassen.
So geschehen zu Greiz, den 26. April 1865.
(L. S.) Caroline.
Dr. Herrmann.
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