Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1865. (14)

vereins-Zolltarif. 
Erste Abtheilung. 
Bestimmungen über die Einfuhr. 
Vorbemerkungen. 
Die folgenden Gegenstände bleiben vom Eingangsqolle frei, wenn die dabei be- 
zeichneten Veraussetzungen zutreffen: 
I. Erzeugnisse des Ackerbaues und der Viehzucht eines einzelnen, von der 
Zollgrenze durchschnittenen Landgutes, dessen Wohn= und Wirthschafts- 
Gebäude innerhalb dieser Grenzen belegen sind. 
.Hausgeräthe und Effelten, gebrauchte, getragene Kleidungsstũcke und 
Wäsche, gebrauchte Fabrik-Geräthschaften und gebrauchtes Handwerks- 
Kug, von Anziehenden zur eigenen Bemmhung; auch auf besondere Er-
	        
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