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laubniß neue Kleidungsstücke, Wäsche und (ffekten, insofern sie Aus-
stattungsgegenstände von Ausländern sind, welche sich aus Veranlassung
ihrer Verheirathung im Lande niederlassen.
Hausgeräthe und Effekten, gebrauchte, getragene Kleidungsstücke und
Wäsche, welche erweislich als Erbschaftsgut eingehen, auf besondere Er-
laubniß.
Kleidungsstücke, Wäsche und anderes Reisegeräth, welches Reisende, Fuhr=
leute und Schiffer zu ihrem Gebrauche, auch Handwerkszeng, welches
reisende Handwerker, sowie Geräthe und Instrumente, welche reisende
Künstler zur Ausübung ihres Verufes mit sich führen, ingleichen getra-
gene Kleidungsstücke und Wäsche, sowie andere Gegenstände der bezeich-
neten Art, welche den genannten Personen vorausgehen oder nachfolgen;
Verzehrungs-Gegenstände zum Reiseverbrauche.
Wagen und Wasserfahrzeuge, welche bei dem Eingange über die Grenze
zum Personen= und Waaren-Transporte dienen und nur deshalb ein-
gehen, die Wasserfahrzeuge mit (einschluß der darauf befindlichen ge-
brauchten Inventarienstücke, insofern die Schiffe Ausländern gehören
oder insofern inländische Schiffe die nämlichen oder gleichartige Inventa-
rienstücke einführen, als sie bei dem Ausgange an Bord hatten; Wagen
der Reisenden, auf besondere Erlaubniß auch in dem Falle, wenn sie
zur Zeit der Einfuhr nicht als Transportmittel ihrer Besitzer dienten,
sofern sie nur erweislich schon seither im Gebrauche derselben sich be-
sunden haben und zu deren weiterem Gebrauche bestimmt sind; Pferde
und andere Thiere, wenn aus dem Gebrauche, der von ihnen bei
dem Einßange gewmacht wird, überzeugend hervorgeht, daß sie als Zug-
oder Lastthiere zu dem Angespann eines Reise= oder Frachtwagens ge-
hören, oder zum Waarentragen dienen, oder die Pferde von Reisenden
zu ihrem Fortkommen geritten werden müssen.
Jässer, Säcke u. s. w., leere welche zum Behufe des Einkaufs, von Oel,
Getreide und dergl. entweder vom Auslande mit der Bestimmung des