Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1865. (14)

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Wiederausganges eingebracht werden, oder welche, nachdem Oel u. s. w. 
darin ausgeführt worden, aus dem Auslande zurückkommen, in beiden 
Fällen unter Festhaltung der Identität und, nach Befinden, Sicherstel- 
lung der Eingangs-Abgabe. 
. Musterkarten und Muster in Abschnitten oder Proben, welche nur zum 
Gebrauche als solche geeignet sind. 
. Kunstsachen, welche zu Kunstaudstellungen oder für landesherrliche Kuust- 
Institute und Sammlungen, auch andere Gegenstände, welche für Biblio- 
theken und andere wissenschaftliche Sammlungen öffentlicher Anstalten, 
ingleichen Naluralien, welche für wissenschaftliche Sammlungen eingehen. 
Alterthümliche Gegenstände (Antiken, Antiguitäten), wenn ihre Beschaf- 
fenheit darüber keinen Zweifel läßt, daß ihr Werth hauptsächlich nur 
in ihrem Alter liegt, und sie sich zu keinem anderen Zwecke und Ge- 
brauche, als dem des Sammelns eignen.
	        
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