Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1865. (14)

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Benennung der Gegenstände. 
Maßstab 
der Ver- 
zollung. 
Abgabe 
ense ätz 
  
nach dem 
30-Thaler= 
Fuß 
Thlr.] Sgr. 
nach dem 
52½-Gulden= 
Fu 
Fl.Ir. 
ür Tar# 
ird vert *7 
bo- Zentner 
Brutto- 
Pfund. 
  
  
) Lumpen aller Art; ungebleichtes oder 
gebleichtes Halbzeng aus Lumpen 
oder anderen Materialien, für die 
Papierfabrikation; Papierspäne; Ma- 
kulatur, beschriebene und bedruckte; 
alte Fischernetze, altes Tauwerk und 
alte Stricke; gezupfte Charpie 
Anmerk. Wösälle. welche nicht besonders genannt 
werden wie die Rohstoffe, von wel- 
chen sie herstammen, behandelt. 
Baumwolle und Baumwollenwaaren: 
a) 1) Baumwolle, rohe, kardätschte, ge- 
kämmte, gefärbt .. 
2) Senall Wan 
b) Baumwollengarn, ungemischt oder 
gemischt mit Leinen, Seide, Wolle 
oder anderen Thierhaaren: 
1) ein= und zweidräthiges, 
##) rohss . .. 
6) gebleichte oder gefärbtes 
2) drei= und mehdräthige, roh, ge- 
bleicht odet gefürbtt .. 
)Waaren aus Baumwolle, allein oder 
in Verbindung mit Leinen oder Me- 
tallfäden, ohne Beimischung von 
Seide, Wo e oder anderen unter 
Nr. 41 genannten Thierhaaren: 
1) rohe (aus rohem Garn verfer- 
tigte) und gebleichte dichte Gewebe, 
auch appretirt, mit Ausschluß der 
sammetartiger Gewebe 
  
1 Ztr. 
1 Ztr. 
1 Ztr. 
1 Ztr. 
1 Ztr. 
  
frei 
frei 
frei 
frei 
2 37½ 
— 
– 
30 
(1 
  
  
  
  
und Kisten. 
18 in Körbe. 
7 in Ballen. 
18 in 3 
in Fässern 
un Küie en
	        
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