Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1865. (14)

  
Benennung der Gegenstände. 
Maßstab 
der Ver- 
zollung. 
Abgabensätze 
  
nach dem 
30-Thaler- 
Fuͤß 
Thlr. Sgr. 
nach dem 
52 ½ -Gulden= 
Fuß 
Fl. 
Ar. 
Für Tar 
wird *s 
vom Zentner 
Brutto Gew. 
Pfund. 
  
7 
  
mit Ausnahme den nachstehend 
unter 68 genannten 
Nähnadeln; — aus 
Stahl und anderen unedlen 
Metallen; Uhrfournituren und 
Uhrwerke aus unedlen Me- 
tallen; Gewehre aller Art; 
Schmucksachen, soweit sie nicht 
unter Nr. 20 fallen 
Erden, Erze und edle Metalle: 
Erden und rohe mineralische Stoffe, 
auch gebrannt, geschlemmt oder ge- 
mahlen, ingleichen Erze, auch auf- 
bereitete, soweit diese Gegenstände 
nicht mit einem Zollsatze namentlich 
betreffen sind; edle Metalle gemünzt, 
in Barren und Bruch, mit Ausschluß 
der fremden silberhaltigen Scheide- 
mügngeeee . . .. 
Flachs und sunder- vegetabilische Spinnstoffe, mit 
Ansnahme der Baumwolle, roh, gerö- 
stet, elratzen oder gehechelt, auch 
Abfälll 
Getreide und andere Erzeuguisse des Landbaues: 
a) Getreide, auch gematg, und Hülsen- 
rücht . .. 
Anmerk. zu a. Getreide und Hülsenfrüchte in 
1 Zitr. 
Itr. 
1Schffl. 
1 Baye= 
risches 
Schäffel 
  
  
4 
frei 
frei 
  
  
frei 
frei 
  
30 
15/ 
  
13 in ässern 
4 in Ballen.
	        
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