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b) Die Stadträthe haben für Ermittelung derer Sorge zu tragen,
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welchen die mikroskopische Fleischschan übertragen werden soll. Die
von ihnen erwählten Personen haben sie dem Physikate namhaft zu
machen. Lehteres prüft sowohl deren Qualifikation, als die von
denselben anzuwendenden Instrumente und unterweist die tüchtig Ve-
sundenen über die Art, wie die Fleischschau zu vollziehen ist, na
Maßgabe einer von Kürstlicher Regierung außzustellenden Instruktion.
Ueber die bestandene Prüfung ist ein Zeugniß auszustellen, auf Grund
dessen der Stadtrath den Geprüften verpflichtet.
Die Stadträthe sind ermächtigt, von jedem der mikroskopischen Ileisch-
schau unterworfenen Schlachtstücke von dem betreffenden Fleischer eine
Gebühr bis zu —- 10 Sgr. —, zu erheben. Eine höhere Gebühr
ist dann zulässig, wenn vandfleischern die Fleischschau an deren
Wohnorte bewilligt werden sollte. Die verpflichteten Fleischbeschauer
sind nach Maßgabe der der Instruktion beizusügenden Taxe zu ent-
schädigen.
Wer sich den Anordnungen der Stadträthe Behufs der Sicherstel-
lung des Publikums gegen den Genuß krichinenhaltigen Fleisches
widersezt oder entzieht, ist auf den desfallsigen Antrag bei der zu-
ständigen Polizeibehörde mit einer Geldbuße von 10 Thlr. bis
20 Thtr. oder entsprechendem Gefängniß zu bestrafen. Diese Strafe
kann im Wiederholungsfalle und falls in Folge der vereitelten Fleisch-
schau Nachtheile für Gesundheit oder Leben entstanden sind, bis auf
das Doppelte erhöht werden.
II.
Es bleibt vorbehalten, nach Befinden auch für das platte Laub
wegen der mikroskopischen Untersuchung geschlachteter Schweine Be-
hufs der Sicherstellung der Käufer gegen den Genuß trichinenhalti-
gen Fleisches Anordnung zu treffen. Es steht jedoch auch schon jeßt
Landgemeinden, welche die Einführung solcher Fleischschau wiunshen
sollten, frei, desfallsige Anträge zu stellen. Solche Anträge sind an
Fürstliche Regierung zu richten und mit Namhaftmachung der Perso-