Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1866. (15)

Nachtrags. Justruction 
für die Commissare zur Ab= und Einschätzung des 
Grundeigenthums. 
I. 
Kommunications= und Privatwege. 
*5l 4 sub c) des Gesebes vom 9. Mai 1857. 
5 9 3) des Nachtragögesetes. 
§ 36 „ 1) und 2) der Ausführungsverordnung. 
§5 9 „ 5) der Instruction. 
  
a) In § 4 sub c) des Gesehes vom 9. Mai 1857 sind Commu- 
nikations- und sonstige öffentliche Wege als steuerfreie Ob- 
jekte bezeichuet, Privatwege dagegen gar nicht erwähnt. 
b) In § 9 sul 3) ds Nachtragsgesees sind unter den einzuschähen- 
den Kultur- * Beuutzungsarten die Privatwege mit aufgeführt 
und sollen selbige in der Regel wie die unmittelbar anliegenden 
Grundstücke eingeschäht werden. 
c) In § 36 der Wsührngourrorbnung sind die Wege nach ihrem 
Character geschieden und zwar 
ach 1) in solche, welche zu Jedermanns Gebrauche bestimmt 
ind und deren Herstellung und Unterhaltung der Ge- 
meidde als solcher oblicgt und 
ud 2) in solche, welche nicht zu Jedermanns Gebrauche, 
sondern nur für die Aulieger bestimmt sind und daher 
eigentlich nur als Benutzungaart in Betracht kommen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.