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a) Nach der Bestimmung in § 65 aub l) sind 30 Quadratellen in
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denjenigen Ortschaften, wo sich die vermietheten Wohnungen auf
einzelne Stuben nebst Hausraum beschränken, der niedrigste für
eine Stube anzunehmende Flächensah. Daher werden auch
die Muster auf den durchschnittlichen ih von 30 Quadrat-
ellen Stubenraum zurückgeführt, welcher sich bis zu dem Maximal-
sabe von 100 Quadratellen d den hie * von je 10 vollen
Quadratellen erhöht. Da jedoch
in vielen Dörfern namentlich Kammern mit 10 und 20 Quadrat-
ellen Flächenraum vorkommen, welche mit dem vierten Theile des
Miethwerths einer 30 Quadratellen großen Stube zu hoch besteuert
werden würden, und da diese Fälle meist in kleinen, ärmeren Be-
sibern gehörigen Häufern auftreten, so soll zwar die Ermittelung
des Werthes von 30 Quadratellen Stubenrenm für die Bildung
der Skalen und die Steigerung i in## 64 alin. 2 auch ferner als Norm sest-
gehalten werden, dagegen in keen Verhällnisse gestaktet sein:
20 U)Ellen Stubenraum mit ½ des Werthes von 30 (J.Ellen und
* » » » ½ « » «- » »
in die Häusereinschätzungoregister einzutragen.
6.
Einschätzung von Gewerboräumen.
§ 70 der Ausführungsverordnung.
Die Bestimmung sulb 2) ist, da 100 Onadratellen mit einer
Quadratruthe nicht identisch sind, dahin berichtigt, daß die Größe
nicht in Quadratruthen, sondern stets in Quadratellen auszu-
drücken ist.
Die Bestimmung sul, 4) ist auf landwirthschaftliche Gewerböge-
bäude mit hohlen Räumen nicht amwendbar.
) Die Bestimmung in § 70 olin. 2) wegen ausnahmsweisen Abzugs
von 60 % leidet überhaupt auch auf alle Gebäude Anwendung,
welche der Kategerie zub III 2) in 5 57 der Ausführungsverord-
nung unterfallen.