Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1866. (15)

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a) Nach der Bestimmung in § 65 aub l) sind 30 Quadratellen in 
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denjenigen Ortschaften, wo sich die vermietheten Wohnungen auf 
einzelne Stuben nebst Hausraum beschränken, der niedrigste für 
eine Stube anzunehmende Flächensah. Daher werden auch 
die Muster auf den durchschnittlichen ih von 30 Quadrat- 
ellen Stubenraum zurückgeführt, welcher sich bis zu dem Maximal- 
sabe von 100 Quadratellen d den hie * von je 10 vollen 
Quadratellen erhöht. Da jedoch 
in vielen Dörfern namentlich Kammern mit 10 und 20 Quadrat- 
ellen Flächenraum vorkommen, welche mit dem vierten Theile des 
Miethwerths einer 30 Quadratellen großen Stube zu hoch besteuert 
werden würden, und da diese Fälle meist in kleinen, ärmeren Be- 
sibern gehörigen Häufern auftreten, so soll zwar die Ermittelung 
des Werthes von 30 Quadratellen Stubenrenm für die Bildung 
der Skalen und die Steigerung i in## 64 alin. 2 auch ferner als Norm sest- 
gehalten werden, dagegen in keen Verhällnisse gestaktet sein: 
20 U)Ellen Stubenraum mit ½ des Werthes von 30 (J.Ellen und 
* » » » ½ « » «- » » 
in die Häusereinschätzungoregister einzutragen. 
6. 
Einschätzung von Gewerboräumen. 
§ 70 der Ausführungsverordnung. 
Die Bestimmung sulb 2) ist, da 100 Onadratellen mit einer 
Quadratruthe nicht identisch sind, dahin berichtigt, daß die Größe 
nicht in Quadratruthen, sondern stets in Quadratellen auszu- 
drücken ist. 
Die Bestimmung sul, 4) ist auf landwirthschaftliche Gewerböge- 
bäude mit hohlen Räumen nicht amwendbar. 
) Die Bestimmung in § 70 olin. 2) wegen ausnahmsweisen Abzugs 
von 60 % leidet überhaupt auch auf alle Gebäude Anwendung, 
welche der Kategerie zub III 2) in 5 57 der Ausführungsverord- 
nung unterfallen.
	        
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