Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1866. (15)

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24. Bekanntmachung, 
die Competenz zu Ausstellung von Eheconsensen in Lübeck 
belreffend. 
  
Nach einer anher gelangten Miktheilung des Senats der frelen und Hanse- 
stadt Lübeck ist in Betreff der Behörden, welche im dortigen Staate zur Aus- 
stellung von Eheconsensen (Trauscheinen) oder der an deren Stelle treten- 
den Descheinsgungen angewiesen sind, die Aenderung eingetreten, daß jene Do- 
cumente für die S er gat ck und deren Vorstädte nicht mehr von der Senats. 
canzlei, sondern nt von ban Stadtamte ertheilt werden, während es im 
Uebrigen hinsichtlich der Ausstellung der Checonsense im Staate Lübeck bei den 
unterm 31. Juli 1860 bekannt gemachten deßfallsigen Bestimmungen (Stück 10 
Nr. 34 der Gesesammlung von 1860) verbleibt. 
Solches wird hierdurch zur öffentlichen Kunde gebracht. 
Greiz, am 19. Mai 1866. 
Fürstlich Reuß-Plauische Laudesregierung das. 
Dr. Herrmann. 
Delm. Kum.
	        
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