Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1866. (15)

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Bevor die Bestellung eines Bevollmächtigten erfolgt ist, darf der Aus- 
wanderungs= resp. der Aufnahmeschein von der Behörde nicht ausgeantwortet 
werden. Findet der Eintritt in den Verband einer anderen inländischen Ge- 
meinde durch Anstellung vder Beförderung im Staats“, Firchen= oder Schul- 
dieuste Statt, so kann die wweenei des Anselungebehrrln resp. der das- 
selbe vertretenden Vocation oder Instruction solange, bis obigem Erforderniß 
enügt ist, beanstandet werden. Endigt die Vertretung durch Tod, Wegzug, 
Hutiggonieerlemm des Berollmächtiglen rc., so isl der auswärtige Besiher 
innerhalb vier Wochen einen anderweiten Vertreter aus den ansässigen Orts- 
genossen zu bestellen, bei einer Strafe von fünf bis zu zwanzig Thaler verpflichtet. 
Für die jedesmalige Verhandlung und Annotation wegen Bestellung eines 
Bevollmächtigten ist eine Gebühr von 15 Sphr. bis 1 Thlr. in Ansatz zu 
ingen. 
2. 
Bei Auswanderungen in dus Ausland ist der legale Heimatheschein binnen 
3 Monaten nach erhalener Auswanderunggerlaubni bel einer Strafe von fünf 
bis zu zwanzig Thalern beizubringen. 
3. 
Die Beibehaltung von bewohnbarem Grundbesitz hat für den in das 
Ausland Auswandernden ein unbedingtesn Recht des ferneren Aufenthalts im 
bande nicht zur Folge; die Erlaubniß hierzu ist vielmehr besonders auszuwirken. 
Urkundlich haben Wir diese Verordnung eigenhändig vollzogen und Unser 
größeres vandesregentschaftliches Insiegel beidrucken lassen. 
Greiz, den 23. Mai 1866. 
(L. S.) Carolinc. 
Dr. Herrmann.
	        
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