Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1866. (15)

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Pocaotatut, 
wie solches in der Beilage A. nach vorgängiger rin festgestellt worden, 
Unsere Genehmigung, soweit es deren wegen der Abänderung des § 61 der 
Stadtordnung bedurfte, unter der von den Gemeindevertretern anerkannten Vor- 
aussetzung, daß auch jede ekwaige weitere Abänderung der an die Stelle des 
gedachten § tretenden Bestimmungen von Unserer Genehmigung abhängig sei. 
Nach diesem Localstatut haben sich alle, die ex angeht, von dem für den 
Eintritt leiner Wirksamkeit durch den Stadtrath zu bestimmenden Zeitpunkt an 
zu richten 
Zu Urkund dessen haben Wir diese Verordnung eigenhändig vollzogen 
und mit dem Abdrucke Unseres vuͤrstlichen Insiegels versehen lassen. 
Greiz, den 8. August 1866. 
— Caroline. 
Dr. Herrmann.
	        
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