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In Ermangelung einer solchen Würderungssumme hat der Stadtrath die
Abschätung der fraglichen Gebäude bewirken zu lassen.
83.
Selbstständige Gemeindeangehörige, welche innerhalb des Stadtcomplexes
wohnen, ohne daselbst ein eigenes Wohnhaus zu besitzen, haben — sie seien
Bürger oder Heimathsgenossen (§ 44 litt. o. der Stadtordnung) oder Schutz-
genossen (§ 44 litt. b. das.) — jährlich
zwanzig Silbergroschen bis fünf Thaler
zur Kämmereikasse abzugeben.
Die Feststellung der Abgabe innerhalb der angegebenen Grenzen erfolgt
mit Rücksicht auf die Vermögensverhältnisse des Pflichtigen durch den Fiorntah
84.
Diejenigen selbsiständigen Gemeindeangehörigen, welche eigene, im Stadt-
bezirke, jedoch außerhalb des Stadtcomplexes gelegene Wohnhäuser besitzen, oder
in solchen zur Mietze wohnen, haben zurn“ bir Hälfte der Abgabe zu entrichten,
die nach den 5§ 1 und 3 in Ansatz zu bringen wäre, wenn das fragliche
Haus oder die fragliche Miethwohnung im Siahkanptt sich befände.
* 5.
Die seither angeordnete sog. Feuerwache der Gemeindeangehörigen hört auf,
wogegen ein entsprechend organisirtes und besoldetes Nachtwachtpersonal, dessen
ahl man den derzeitigen 8 Gedarfrigen genügend, für jetzt auf festgesetzt,
danm wird.
Die Verpflichtung männlicher Gemeindeangehörigen, in Fällen außeror-
deutlichen Bedarfs sich zu persönlicher Wacht= und Sicherheitsdienstleistung her-
anziehen zu lassen, wird hierdurch nicht aufgehoben.
Ebenso wird die zeither von den einzelnen Bürgern gethane Marktwache
in Wegfall gebracht, und wird künftig das erforderliche Wachtpersonal auf Ge-
meindekosten angestellt werden.
8. 6.
Das seither von den Hausbesitern zur Kirchkasse zu zahlen gwesene sog.
Kaplangeld übernimmt das Communärar in passiver Vertretung der Ersteren,