Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1866. (15)

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mit der Verpflichtung, diese Abgabe in einer abzurundenden Summe an die 
Kirchkafsse abzugewähren. 
5 7. 
Die zeither für Mitglieder der Kirchengemeinde bestandene Verpflichtung 
ur Entrichtung des sog. Opfergeldes an das Stadtpfarramt übernimmt eben- 
falls da Communärar in passiver Vertretung der bisherigen Debenten mit der 
Verbindlichkeit, dasselbe in runder Summe an den jemaligen Bezugsberech- 
tigten zu bezahlen. 
§ 8. 
Die für das Rektoral bestehenden Gefälle 
der Wettergarbe, 
des alten Pfennigs, 
des heiligen Abends, 
der Oblateneier, 
werden ebenfalls in passiver Vertretung der zeitherigen verpflichteten Gemeinde. 
angehörigen auf das Communärar mit der Verbindlichkeit übernommen, an den 
derzeitigen Inhaber der Rektoratsstelle ein mit ihm vereinbarkes Aversionale zu 
zahlen, und für die Ansprüche künftiger Stellinhaber an die nach zeitheriger 
Verfassung Pflichtigen einzustehen. 
’r 
Der Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Localstatuts wird besonders be- 
stimmt und bekannt gemacht. 
Zeulenroda, den 24. Juli 1866. 
Der Stadtrath das. 
C. Schmidt, Stadtschr. 
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