Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1866. (15)

— 11686 — 
Verzeichniß sämmtlicher nach dem Reichswahlgesetze wahlberechtigter Einwohner 
mit Angabe des Alters und Standet nach dem unter B beigefügten Schema 
in doppelten Exemplaren aufzustellen. 
In Orten gemischter Jurisdiktion hat jeder der betheiligten Richter dieses 
Geschäft innerhalb des ihm angewiesenen Gerichtosprengels zu besorgen. 
Wegen der Vesorgung dieses Geschäfts in solchen Ortschaften, für welche 
kein pn#nr bestellt ist, wird Fürstliche Regierung Verfügung treffen. 
Formulare zu den auszufüllenden Listen werden den Stadträthen und 
—ie auf Anordmung Fürstlicher Regierung zugestellt werden. 
S. 2. 
Die Wählerlisten der ländlichen Ortschaften sind unverzüglich nach deren 
Ausfüllung von den Ortsrichtern und die betreffende Gerichtsbehörde zur Prü- 
kung und Beseitigung etwaiger Mängel abzugeben. Sodann hat die Gerichts- 
behörde die Auslegung der Liste in einem geeigneten Local der betreffenden 
Ortschaft zu verfügen und dies mittelst Anschlags zur öffenllichen Kenntniß zu 
bringen. Die binnen acht Tagen von geschehener Auslegung anzubringenden 
Einsprachen gegen die Liste sind innerhalb der nächsten vierzehn Tage durch 
den Ortsrichter, so weit ihm deshalb Zweifel beigehen, nach Anleitung der zu 
befragenden Gerichtsbehörde, zu erledigen. Das eine Expemplar der geschlossenen 
Liste ist an die Gerichtsbehörde abzuliefern, das zweite vom Ortrichter in Ver- 
wahrung zu nehmen. Säumige Nichter sind durch die Gerichtsbehörde in 
heeigneter Weise und auf ihre Kosten zu ihrer Schuldigkeit anzuhalten. 
Den Stadträthen bleibt die alleinige Erledigung der vorgedachten Ge- 
schäfte überlassen. Die Bekanntmachung der erfolgten Auslegung ist durch 
daàs Amts= und Nachrichtsblatt oder durch ein Localblatt zu bewirken. 
Vom Schlusse der Listen haben die Stadträthe unter Einsendung eines 
Exemplars derselben Fürstliche Regierung berchtich in Kenntniß zu setzen. 
Gleichermaßen haben die Gerichtsbehörden nach dem Schlusse sämmtlicher Liften 
ihres Sprengels je ein Exemplar derselben berichtlich an Fürstliche Regierung 
einzusenden. 
S. 8. 
Der Wahltag wird von Fürfllicher Landesregierung im Amts= und Nach. 
richtsblatte bekannt gemacht werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.