Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1866. (15)

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A. 
Gesettz, 
betreffend die Wahlen der Abgeordneten zum Volkshause. 
Der Reichsverweser, in Ausführung #P escusfe der Reichsver- 
sammlung vom 27. März 1849, verkündet als 
Reichsgese #. 
über die Wahlen der Abgreordneten zum Volkshaufe. 
Artikel l. 
1. Wöhler ist jeder zeschstene Teutsche, welcher das fünfund- 
zoann Lebensjahr zurückgelegt hat. 
§. 2. Von der Verechtigung zum Wählen siud auageschlossen: 
1) Personen, welche unter Vormundschaft oder Curatel stehen; 
2) Korsonnn, über deren Vermögen Concurs-- oder Fallitzustand gericht- 
eröffnet worden ist, und zwar während der Dauer dieses Con- 
aursz oder Fallikverfahrens: 
3) Personen, welche eine Armenunterstuhung aus öffentlichen oder Ge- 
meindemitteln beziehen oder im letzten der Wahl vorhergegangenen 
5n bczogen haben. 
8. 3 s bescholten, also von der Berechtigung zum Wäßlen ausge- 
schlossen, un „nesher werden: 
Personen, denen durch rechtskräftiges Erkenntniß nach den Gesetzen des 
Einzelstaates, wo das Urtheil ergimig, entweder unmittelbar oder mittel- 
bar der Vollgenuß der staaksbürgerlichen Rechte entzogen isl, sofern sie in 
diese ⅝iêv nicht wieder eingesetzt worden sind. 
Der Rechto zu wälen soll, unbeschadet der sonst verwirkten 
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niß verlustig erklärl werden, wer bei den Wahlen Stimmen erlauft, seine Stinime
	        
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