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A.
Gesettz,
betreffend die Wahlen der Abgeordneten zum Volkshause.
Der Reichsverweser, in Ausführung #P escusfe der Reichsver-
sammlung vom 27. März 1849, verkündet als
Reichsgese #.
über die Wahlen der Abgreordneten zum Volkshaufe.
Artikel l.
1. Wöhler ist jeder zeschstene Teutsche, welcher das fünfund-
zoann Lebensjahr zurückgelegt hat.
§. 2. Von der Verechtigung zum Wählen siud auageschlossen:
1) Personen, welche unter Vormundschaft oder Curatel stehen;
2) Korsonnn, über deren Vermögen Concurs-- oder Fallitzustand gericht-
eröffnet worden ist, und zwar während der Dauer dieses Con-
aursz oder Fallikverfahrens:
3) Personen, welche eine Armenunterstuhung aus öffentlichen oder Ge-
meindemitteln beziehen oder im letzten der Wahl vorhergegangenen
5n bczogen haben.
8. 3 s bescholten, also von der Berechtigung zum Wäßlen ausge-
schlossen, un „nesher werden:
Personen, denen durch rechtskräftiges Erkenntniß nach den Gesetzen des
Einzelstaates, wo das Urtheil ergimig, entweder unmittelbar oder mittel-
bar der Vollgenuß der staaksbürgerlichen Rechte entzogen isl, sofern sie in
diese ⅝iêv nicht wieder eingesetzt worden sind.
Der Rechto zu wälen soll, unbeschadet der sonst verwirkten
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niß verlustig erklärl werden, wer bei den Wahlen Stimmen erlauft, seine Stinime