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verkauft, ober mehr als einmal bei der für einen und denselben Zweck beftimm
ten Wahl seine Stimme abgegeben, oder zur Eimwirkung auf die Wahl über-
haupt gesetzlich unzulässige Mittel angewendet hat.
Artikel II.
§. 5. Wählbar zum Abgeordneten des Volköhauses ist jeder wahlberech.
tigte Teutsche, welcher das fünfundzwanzigste Lebensjahr zurückgelegt, und seit
mindestens drei Jahren einem teutschen Staate angehört hat.
Erstandene oder durch Begnadigung erlassene Strafe Swehen politischer
Verbrechen schließt von der Wahi in das Volkohaus nicht au
8. 6. Personen, die ein öffentliches Amt bekleiden, kn zum Ein-
tritt in das Volkshaus keineb Urlaubs.
Artikel III.
§. 7. In jedem (einzelstaate sind Wahlkreise von je 100,000 Seelen
der nach der letzten Volközählung vorhandenen Bevölkerung zu bilden.
8. 8. Ergiebt sich in einem Einzelstaate bei der Bildung der Wahlkreise
ein Ueberschuß von wenigstens 50,000 Seelen, so ist hierfür ein besonderer
Wahlkreis zu bilden.
Ein Ueberschuß von weniger als 50,000 Seelen ist unter die anderen
Vehnen des Einzelstaates verhältnihmäßig zu vertheilen.
§. 9. Rleinere Staaten mit einer Bevölkerung von wenigftens 50,000
Seelen ½ einen Wahlkreit
Diesen soll die Stadt Lübeck gleichgestellt werden.
Diejenigen Staaten, welche keine Bevölkerung von 50,000 Seelen haben,
werden mit andern Staaten nach Mastgabe der Reichswahlmatrikel (Anlage A)
zur Bildung von Wahlkreisen zusanimengelegt.
§S. 10. Die Wahlkreise werden zum Zweck des Stimmenabgebens in
kleinere Bezirle eingrtheill.
Artikel IV.
5. 11. Wer das Wahlrecht in einem Wahlvezirke ausüben will, muß in
demselben zur Zeit der Wahl seinen festen Wohnsib haben. Jeder darf nur
an einem Orle wählen.