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Der Standort der Soldaten und Militärpersonen gilt als Wohnort und
berechtigt zur Wahl, wenn derselbe jeit drei Monaten nicht gewechselt worden
ist. — In, den Staaten, wo Landwehr besteht, tritt für diese dahin eine Aus-
nahme ein, daß bandwohrpsscht, welche sich zur Zeit der Wahlen unter den
Fahnen befinden, an dem Orte ihres Aufenthalts für ihren Hei
wählen. Die näheren Anordnungen zur Ausführung dieser Bestimmung bleihen
i Regierungen der Einzelstaaten überlassen.
§. 12. In jedem Bezirke sind zum Zweck der Wahlen disten anulegen,
in welche die zum Wählen Berechtigten nach Zu. und Vorna Alter,
werbe und Wohnort eingelragen werden. Diese Listen * Käeltene vier
Wochen vor dem zur ordentlichen Wahl bestimmten Tage zu Jedermanns Ein-
sicht auszulegen und dies öffentlich bekannt zu machen.
Einsprachen gegen die Listen find binnen acht Tagen nach öffentlicher Be-
kanntmachung bei der Behörde, welche d ie Bekanntmachung erlassen hat, an-
zubringen und innerhalb der nächsten oerwzehn Tage zu erledigen, worauf die
Listen geschlossen werden. Nur diejenigen sind zur Theilnahme an der Wahl
berechtigt, welche in die Listen ausgenommen sind.
Artikel V.
§. 13. Die Wahlhandlung ist öffentlich. Bei derselben sind Gemeinde-
mitglieder zuzuziehen, welche kein Staatt= oder Gemeinde-Amt bekleiden.
Das Wahlrecht wird in Person durch Stimmzettel ohne Unterschrift aus-
geübt.
8. ie Wahl ist direct. Sie erfolgt durch absolute Stimmenmehr.
beit Kl vl n Wahlkreis abgegebenen Stimmen.
Stellt bei einer Wahl eine absolute Stimmenmehrheit sich nicht heraus,
so ist eine zweite Wahlhandlung vorzunehmen. Wird auch bei dieser eine
absolute Stimmenmehrheit nichl erreicht, so ist zum dritten Mal nur unter
den zwei Candidaten zu wählen, welche in der zweiten Wahlhandlung die
meisten Stimmen erhalten haben
Bei Eimmengleichel, euschedde- das Loos.
§. 15. Stellvertreter der Abgeordne#en sind nicht zu wählen.
8. 16. Die Wahlen sind im Umfang des ganzen Reichs an einem und
demselben Tage vorzunehmen, den die Reichsregierung bestimmt.