Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1866. (15)

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Der Standort der Soldaten und Militärpersonen gilt als Wohnort und 
berechtigt zur Wahl, wenn derselbe jeit drei Monaten nicht gewechselt worden 
ist. — In, den Staaten, wo Landwehr besteht, tritt für diese dahin eine Aus- 
nahme ein, daß bandwohrpsscht, welche sich zur Zeit der Wahlen unter den 
Fahnen befinden, an dem Orte ihres Aufenthalts für ihren Hei 
wählen. Die näheren Anordnungen zur Ausführung dieser Bestimmung bleihen 
i Regierungen der Einzelstaaten überlassen. 
§. 12. In jedem Bezirke sind zum Zweck der Wahlen disten anulegen, 
in welche die zum Wählen Berechtigten nach Zu. und Vorna Alter, 
werbe und Wohnort eingelragen werden. Diese Listen * Käeltene vier 
Wochen vor dem zur ordentlichen Wahl bestimmten Tage zu Jedermanns Ein- 
sicht auszulegen und dies öffentlich bekannt zu machen. 
Einsprachen gegen die Listen find binnen acht Tagen nach öffentlicher Be- 
kanntmachung bei der Behörde, welche d ie Bekanntmachung erlassen hat, an- 
zubringen und innerhalb der nächsten oerwzehn Tage zu erledigen, worauf die 
Listen geschlossen werden. Nur diejenigen sind zur Theilnahme an der Wahl 
berechtigt, welche in die Listen ausgenommen sind. 
Artikel V. 
§. 13. Die Wahlhandlung ist öffentlich. Bei derselben sind Gemeinde- 
mitglieder zuzuziehen, welche kein Staatt= oder Gemeinde-Amt bekleiden. 
Das Wahlrecht wird in Person durch Stimmzettel ohne Unterschrift aus- 
geübt. 
8. ie Wahl ist direct. Sie erfolgt durch absolute Stimmenmehr. 
beit Kl vl n Wahlkreis abgegebenen Stimmen. 
Stellt bei einer Wahl eine absolute Stimmenmehrheit sich nicht heraus, 
so ist eine zweite Wahlhandlung vorzunehmen. Wird auch bei dieser eine 
absolute Stimmenmehrheit nichl erreicht, so ist zum dritten Mal nur unter 
den zwei Candidaten zu wählen, welche in der zweiten Wahlhandlung die 
meisten Stimmen erhalten haben 
Bei Eimmengleichel, euschedde- das Loos. 
§. 15. Stellvertreter der Abgeordne#en sind nicht zu wählen. 
8. 16. Die Wahlen sind im Umfang des ganzen Reichs an einem und 
demselben Tage vorzunehmen, den die Reichsregierung bestimmt.
	        
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