Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1866. (15)

— 122 — 
Die Wahlen, welche Irater ersorderlich werden, sind von den Regierungen 
der Einzelstaaten auezuschreiben 
17. Die Wahlkretse und Wahlbezirke, die Wahldirecteren und das 
Wahlverfahren, in so weit dieses nicht durch das gegenwärtige Gesetz festgestllt 
worden ist, oder durch Anordnung der Reichsgewalt noch festgestellt werden 
wird, werden von den Regierungen der Einzelstaaten bestimmt. 
Anlage A. 
Reichswahlmatrifel. 
Zum Zweck der Wahlen der Abgeordneten zum Volkshaus werden zu- 
sammengelegt: 
1) iechtenstein und Osterreik. 
2) Hessen-Homburg v. d. Höhe mit dem Großherz ogihum Hessen; — 
das foffnceninrgit Horramt Meisenheim auf dem linken Rhein= 
ufer mit Rheinbaher 
3) Schaumburg-Lippe mit Hessen-Cassel. 
4) Hohenzollern-Hechingen mit Dodenboltern, Sigmaringer 
5) Reuß älterer Linie mil Reuß jüngerer v 
6) Anhalt-Eöthen mit Anhalt-Beruburg. 
7) Lauenburg mit Schleewig-Holstein. 
8) Der auf der linken Mheinseite gelegene Theil des Großherzogthums 
Oldenburg mit Rheinpreußen. 
9) Pyrmont mit Preußen. 
Frankfurt, den 12. April 1849. 
Der Reichsverweser 
Erzherzog Johann. 
Die interimiftischen Reichsminister 
H. v. Gagern. v. Peucker. v. Beckerath. Duckwit. K. Mohl.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.