Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1866. (15)

22. Gesetz, 
die Eröffnung einer neuen Staatsanleihe 
betreffend. 
Wir Caroline Amalie Elisabeth, verwittw. Fürstin Neuß 
älterer Linie, Gräfin und Herrin von Plauen, Herrin zu Greiz, 
Kranichfeld, (Gera, **m und Lobenstein, geborene Prinzessin zu 
Hessen-Homburg, als Vormünderin Unseres vielgeliebten minder- 
jährigen Sohnes, Heinrichs des Zwei und Zwanzigsten älterer 
Linie souveränen Fürsten Reuß, Grafen und Herrn von Plauen 2c. 
und Landesregentin, 
haben zu Deckung der in Folge der letzten Kriöggereignisse erwachsenden Staats- 
ausgaben mit ständischer Zustimmung beschlossen, den Bedarf im Wege einer 
Anleihe aufbringen zu lassen und verordnen daber biermit, was folgt: 
8. 1. 
Es ist ein Nominalbetrag von 
Ein Hundert Tausend Thalern 
in 1000 Stück fünfprocentigen, auf den Inhaber lautenden Staatoschuidscheinen 
zu 100 Thlr., für welche das gesammte Slaatseigenthum und die jetzigen und 
künftigen Staatseinnahmen dee Kürstentbumes Renß alterer Linie als Unter- 
pfand haften, auszugeben. 
§. 2. 
Diese Staatoschuldscheine find nebst den dazu gehorigen Ziusleisten und 
Zinsscheinen unterm 2. Januar 1867 mit Bezug auf dieses Gesen, übrigens 
aber, abgesehen von den durch die Verschiedenheit der Kapital- und Zinsbe- 
träge „c. bedingten Aenderungen, ibrem Inhalt nach mit den auf Grund der 
Landesregentschaftlichen Verordnung vom 23. December 1863 und des Ge-
	        
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