22. Gesetz,
die Eröffnung einer neuen Staatsanleihe
betreffend.
Wir Caroline Amalie Elisabeth, verwittw. Fürstin Neuß
älterer Linie, Gräfin und Herrin von Plauen, Herrin zu Greiz,
Kranichfeld, (Gera, **m und Lobenstein, geborene Prinzessin zu
Hessen-Homburg, als Vormünderin Unseres vielgeliebten minder-
jährigen Sohnes, Heinrichs des Zwei und Zwanzigsten älterer
Linie souveränen Fürsten Reuß, Grafen und Herrn von Plauen 2c.
und Landesregentin,
haben zu Deckung der in Folge der letzten Kriöggereignisse erwachsenden Staats-
ausgaben mit ständischer Zustimmung beschlossen, den Bedarf im Wege einer
Anleihe aufbringen zu lassen und verordnen daber biermit, was folgt:
8. 1.
Es ist ein Nominalbetrag von
Ein Hundert Tausend Thalern
in 1000 Stück fünfprocentigen, auf den Inhaber lautenden Staatoschuidscheinen
zu 100 Thlr., für welche das gesammte Slaatseigenthum und die jetzigen und
künftigen Staatseinnahmen dee Kürstentbumes Renß alterer Linie als Unter-
pfand haften, auszugeben.
§. 2.
Diese Staatoschuldscheine find nebst den dazu gehorigen Ziusleisten und
Zinsscheinen unterm 2. Januar 1867 mit Bezug auf dieses Gesen, übrigens
aber, abgesehen von den durch die Verschiedenheit der Kapital- und Zinsbe-
träge „c. bedingten Aenderungen, ibrem Inhalt nach mit den auf Grund der
Landesregentschaftlichen Verordnung vom 23. December 1863 und des Ge-