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setzes vom 24. Oltober 1864 emittirten Staatoschuldscheinen moöglichft ũberein-
stimniend auszufertigen.
8. 3.
Die Verzinsung erfolgt zuhnen in den Terminen 2. Januar und
1. Juli gegen Abgabe der auf den verflossenen Termin lautenden Zinsscheine
auf Rechnung der allgemeinen Landeskasse gieah bei diser als bei den Vauk.
häufern Hoffmam und Benndorf in Greiz und Frege und Comp. in Leipzig
Auch werden fällige Jinsscheine bei allen Spirsuicher Gasen an e#rungesich.
angenommen.
S. 4.
Zur successiven Tigung der neuen Anleihe werden vom Jahre 1870 an
alljährlich fünf Prorent des Neminalbetrags demnach jedesmal 5000 Thrr.
nach vorgängiger Ausloosung der entsprechenden Zahl von Staatsschuldscheinen
zuräckgczahlt und hierdurch die völlige Tilgung der Schuld innerhalb eines
Jeitramnms von längsteno zwanzig Jahren vom Beginn der Amorkisatien an
gerechnet, gesichert. Es bleibt jeroch der Regierung vorbehalten, in noch kür-
zerer Zeit die Schuld durch Feststellung einer höheren Tilgungsrente oder An-
kauf von Staatsschuldscheinen zurückzuzahlen.
KS. 5.
Die Bestimmungen in §§. 8, 9, 10, 12, 13 und 14 der Landesregent.
schaftlichen Verordnung vom 23. December 18623 bezüglich dee Verfalls de
Zinsen, der Verjährung ausgelooster Kapitalien, der Ermächtigung der Behörden
zu Anlegung der von ihnen verwalteten Gelder in Staatsschuldscheinen 2c., des
Mortificationsverfahrens, der Vornahme der allzährlichen Ansloosungen und der
zu erlassenden Befanntmachungen finden auf die, dem gegenwärtigen Geset ge·
mäß ausgefertigten Staatsschuldscheine und auf die dazu gehörigen Zinsleisten
und Jinsscheine durchgehends gleichmäßige Anwendung.
S. 6.
Die auf die An= und Ausfertigung der Staatsschuldscheine, die Leitung
der vorzunehmenden Ausieosungen und sonst auf diese Staatsanleihe bezüglichen
Verwaltungogeschäfte liegen der, zujolge der Vandesregentschaitlichen Vererdnung.
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