Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1866. (15)

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setzes vom 24. Oltober 1864 emittirten Staatoschuldscheinen moöglichft ũberein- 
stimniend auszufertigen. 
8. 3. 
Die Verzinsung erfolgt zuhnen in den Terminen 2. Januar und 
1. Juli gegen Abgabe der auf den verflossenen Termin lautenden Zinsscheine 
auf Rechnung der allgemeinen Landeskasse gieah bei diser als bei den Vauk. 
häufern Hoffmam und Benndorf in Greiz und Frege und Comp. in Leipzig 
Auch werden fällige Jinsscheine bei allen Spirsuicher Gasen an e#rungesich. 
angenommen. 
S. 4. 
Zur successiven Tigung der neuen Anleihe werden vom Jahre 1870 an 
alljährlich fünf Prorent des Neminalbetrags demnach jedesmal 5000 Thrr. 
nach vorgängiger Ausloosung der entsprechenden Zahl von Staatsschuldscheinen 
zuräckgczahlt und hierdurch die völlige Tilgung der Schuld innerhalb eines 
Jeitramnms von längsteno zwanzig Jahren vom Beginn der Amorkisatien an 
gerechnet, gesichert. Es bleibt jeroch der Regierung vorbehalten, in noch kür- 
zerer Zeit die Schuld durch Feststellung einer höheren Tilgungsrente oder An- 
kauf von Staatsschuldscheinen zurückzuzahlen. 
KS. 5. 
Die Bestimmungen in §§. 8, 9, 10, 12, 13 und 14 der Landesregent. 
schaftlichen Verordnung vom 23. December 18623 bezüglich dee Verfalls de 
Zinsen, der Verjährung ausgelooster Kapitalien, der Ermächtigung der Behörden 
zu Anlegung der von ihnen verwalteten Gelder in Staatsschuldscheinen 2c., des 
Mortificationsverfahrens, der Vornahme der allzährlichen Ansloosungen und der 
zu erlassenden Befanntmachungen finden auf die, dem gegenwärtigen Geset ge· 
mäß ausgefertigten Staatsschuldscheine und auf die dazu gehörigen Zinsleisten 
und Jinsscheine durchgehends gleichmäßige Anwendung. 
S. 6. 
Die auf die An= und Ausfertigung der Staatsschuldscheine, die Leitung 
der vorzunehmenden Ausieosungen und sonst auf diese Staatsanleihe bezüglichen 
Verwaltungogeschäfte liegen der, zujolge der Vandesregentschaitlichen Vererdnung. 
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