b) Zür Verlagung und Aufnahme einer durch Correction einer unzweck-
mäßigen Grenze (z. B. Geradelegung einer verschlungenen Vachgrenze cc.)
entstandenen neuen Grenze ohne vorgängige specielle Berechnung pro Punkt
7½ — 10 Sgr.
nach vorgängiger Berechnung und Ausgleichung pro Punkt
10— 12½ Sgr.
e# Für Aufnahme einer neuen Hofraithe
10— .0 Sgr.
1) Für Aufnahme eines neuen oder veränderten einzelnen Gebäudes
5 Sgr.
e)Für Aufnahme einer Gulturveränderung Fre Punkt
. 2½ —h Sgr.
I) Für auf besonderen Antrag vorgenommene Vermessungen, Grundslücks-
theilungen v. pro“ Tas Stubenarbeit
1 Thlr. 15 Sgr.
pro Tag Arbeit im Freien
½ —4 Tbolr.
Werden an einem Tage für mehrere Grundstückabesitzer selche Arbeiten im
Freien vorgenommen, so ist die deßfallsige Gebühr jedem Betheiligten nur zum
halben Betrage zuzuliquidiren.
Die unter l. und ll. aufgeführten Gebühren sind für die durch die geseb-
lich vorgeschriebene allährliche Grenzrevisien veranlaßten Arbeiten in Ausatz zu
bringen und können mit Ausnahme der Pesition 11. s. nach Umständen bis us
den doppelten Betrag erhöht werden, wenn außer in Folge jener Revision auf
desfallsigen Antrag geometrische Arbeiten vorgenommen worden sind.
In obigen Gebühren ist die Entschädigung des Technikers, der Lohn der
hirwiher und die Remuneration der Felrgeschwornen, nicht ober die Gebühr
der letzteren für das Setzen der erforderlichen Lagsteine mit begriffen.
MI. Neuversteinung bereits aufgenommener und Bersteinang neuentstandener Grenzen.
4) Für Setung eines Flurgrenzsteines
5 Sgr.
von den betreffenden Ciemeinden zu Hleichen Theilen zu tragen und
unter die betreffenden Feldgeschwornen zu vertheilen.