Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1866. (15)

111) 
a# r 
D) 
17 — 
Die Gebubr für das Abschreiben der Guterzettel und Guterconti be- 
steht in 
a) — tht — sgr. 2 pf. für jede Hausnummer 
1 — — 
2 
„"„ „„ „ „ Ulbrige Nummer und 
c) —. —„ „ „jeden (Glterzettel. 
Die gleichzeitig mit den Güterzetteln und Gütercentis (Nr. I.) abzu- 
gebenden Grequis werden aus ireier Hand von den Menselblättern co- 
pirt und müssen sammtliche Angaben der letzteren enthalten. Bei deren 
Aniertigung ist ganz besenders darauf zu jehen, dass Flurtheile, welche 
einen durch Lage, GCulturgrenzen oder Besitzverhältnisse bedingten Com- 
plex bilden. auch dann ald zusammengeboͤrig dargestellt werden, wenn 
died . ihrer Grosse oder Lage auf den Menielblättern nicht mög- 
lich 
4 sind sämmtliche Grundilucke mit Rucksicht auf dae 
durch deren Lage bedingte Verhalluiß zu einander ven den Mensel- 
blätlern so zu übertragen und ce sind die verschiedenen Blätter rücksicht. 
lich ihrce Anschlusses an einander so einzurichten, daß die Wirklichkeit 
moglichst veranschaulicht wird. 
Fur die Anfertigung der Croquis finden folgende Gebühren. 
satze Statt: 
— thlr. 3 igr. pf. jür je 10 Hefraithen, 
„ 7„ „ „ „ 100 Morgen, wenn die durchschnittliche 
Große einer rpartele unter 1 
Morgen 
„" 6 „ „ „ „ 100 enn bot diese Große zwischen 
— „ 5 „ „ „ „ 100 nann wenn diese Größe zwischen 
und 3 und 
„ 1„ „ „ „ 100 Wn wenn diese Größe über 
3 Morgen beträgt.
	        
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