. Patent,
die im Jahre 1866 zu entrichtenden Landesabgaben
betreffend
(publieirt in Nr. 3 des Amis, und Nachrichtsblalles v. J. 1800).
In Verfolg der, laut des Patenle vom 23. December 1864 von Durch-
lauchtigster Fürstin Regentin mil landständischer Bewilligung gefahten Ent--
schliefung wegen Forterhebung der bieherigen Abgaben für die laufende Finanz-
periode vom 1. Januar 1865 bis December 1872 sind auch für das
Jahr 1866 — außer den ordinären — Landesstenern und den in Folge
der Verträge über den Zoll= und Handelsverein gesetzlich bestehenden Abgaben
mit Einschluß der Braumalz= und Salzstener folgende Abgaben zu entrichten
und zu erheben:
1) Die bisherigen drei Sustentationssleuern.
2) Die unter dem Namen „Contribulion vem stenerfreien Gute“ bestehende
Abgabe nach dem rurch den Landtagsabschied vom 23. Januar 1841
abgeminderten Maßstabe, nämlich
a) von Rittergütern eln halbes Prozent nach dem Anschlage von 1790,
b)) von andern steucrfreien Grundstücken und Häusern ein Viertel
Prezent vom Werthe ohne Alzug der ausbastenden. Schulden.
3) Die Genente. und Einkommenstener, wie solche durch das Geseth vom
17. December 1855 regulirt ist.
4) Der bisherige Kartenstempel.
5) Die sämmtlichen bisherigen Zuflüsse zur Landstraßenbaukasse — welcher
auch die nach Maßgabe der Bekanntmachung vom 20. December 1852
zu entrichtenden Tanzdiopensationsgelder zugewiesen bleiben sollen —
namentlich
a) die Abgabe von Hunden, wie solche nach dem Mandat vom 14.
August 1823 und der Bekanntmachung vom 30. März 1825 besteht,
5) die Abgaben von GCollaleral- und Lacherbanfällen, wie solche laut
Bekanntmachung vom 3. Juli 1852 zeither bestanden,
Ic) die bitherige Abgabe von Besitzveränderungen zu einem Drittheil
Prozent vom Werthe und von Aufnahmen neuer J und