11. Bekanntmachung,
die im Kaiserthum Oesterreich für Ausfertigung der Paßkarten 2c.
bestehende Competenz
belreffend.
u Folge einer auf diplomatischem Wege anher gelangten Mittheilung, ist
von dem Kaiserlich Königlich Oesterreichischen Polizei-Ministerium im Einver-
ständuiß mit den übrigen, an der Paßordnung vom 15. Februar 1857 be-
theiligten Ministerien für das ganze, dem Staatsministerium unterstehende
Verwaltungagebit. mit Ausnahme des Lombardisch- Venetianischen Königreichs,
. C. der eit. Verordnung, in Berücksichtigung der durch die zeit-
160. Aubfhebung der Kreisämter veränderten Umstände, dahin modificirt wor-
den, daß nunmehr die Vorsteher der politischen Behörden erster Instanz oder
der Landes-Fürstlichen Polizeibehörden ermächtigt werden, Pässe, Paßkarten,
oder die im Arbeils- oder Wanderbuch als Auslands-Reisc-Urkunde characteri-
sirende EClausel, ohne Beschräunlung des Zieles oder der im Gesetz für die ein-
zelnen Gattungen dieser Urkunden vorgeschriebenen oder zugelassenen Gültigkeits-
dauer und ohne die, den vorbestandenen Kreisämtern vorgczeichnet gewesene
Beschränkung auf dringende Fälle mit ihrer Unterschrift, jedoch unter dem Bei-
sate „im Namen des Statthalters“ (Landeschefs) zu ertheilen.
Die Vorschriften des Paßbezuges für das K. K. Militär bleiben aufrecht.
Unter Bezugnahme auf usere Bekanntmachung vom 9. Jannar 1360.
(ef. Gesetzsammlung Nr. 1. 15] von 1360) wird Solches andurch zur öffent-
lichen Kenntniß gebracht.
Greiz, am 5. März 1866.
Fürstl. Neuß-Plauische Landesregierung das.
Dr. Herrmann.
Delim. Kurz-