12. Bekanntmachung,
die Errichtung der Landbotenpost im Bestellbezirk des Fürftlichen
Postamts Greiz und die Benntzung der Briefkästen
betreffend
Nachdem zur Erleichterung des Briefverkehrs der zum Landbestellbezirk des
Fürstlichen Postamtes Greiz gehörigen Ortschaften auf Veranlassung Fürstlicher
Landesregierung von der Fürstlich Thurn und Taxisschen Postverwaltung eine
Landbotenpost nach allen jenen Orten, — nach dem unter A. angefügten Be-
stellplan — eingerichtet und in mehreren derselben die Aufstellung eines Brief-
kastens auf Kosten der betreffenden Gemeinden angeordnet worden ist, so wird
zur Nachachtung dieser, nicht minder auch aller übrigen Gemeinden des Landes,
in deren Ortschaften Briefkästen bereits bestehen oder künftig werden aufgestellt
werden, darauf hingewiesen
daß zur Einlegung in den Briefkasten sich nur unfrankirte, unrecomman-
birte (mit Ausschluß derjeuigen, auf welchen Postvorschuß oder baare
Einzahlung haftet) sowie mit Marken frankirte Briespostsendungen
eignen
im Uebrigen aber
den Gemeindegliedern, sowie insbesondere den Ortsvorständen zur
Plicht gemacht, Aufsicht zu führen, daß der Briefkasten nicht be-
schädigt, noch muthwillig verunreinigt, resp. die obineingeworfenen
Briefschaften nicht gefährdet werden. Im Falle der Beschädigung
oder der Zerstörung des Briefkastens hat die OGeneinde für dessen
Wiederherstellung zu sorgen.
Greiz, am 7. März 1866.
Fürstlich Reuß-Planische Landesregierung das.
Dr. Herrmann.
Dettm. Kun-.
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