Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1866. (15)

12. Bekanntmachung, 
die Errichtung der Landbotenpost im Bestellbezirk des Fürftlichen 
Postamts Greiz und die Benntzung der Briefkästen 
betreffend 
Nachdem zur Erleichterung des Briefverkehrs der zum Landbestellbezirk des 
Fürstlichen Postamtes Greiz gehörigen Ortschaften auf Veranlassung Fürstlicher 
Landesregierung von der Fürstlich Thurn und Taxisschen Postverwaltung eine 
Landbotenpost nach allen jenen Orten, — nach dem unter A. angefügten Be- 
stellplan — eingerichtet und in mehreren derselben die Aufstellung eines Brief- 
kastens auf Kosten der betreffenden Gemeinden angeordnet worden ist, so wird 
zur Nachachtung dieser, nicht minder auch aller übrigen Gemeinden des Landes, 
in deren Ortschaften Briefkästen bereits bestehen oder künftig werden aufgestellt 
werden, darauf hingewiesen 
daß zur Einlegung in den Briefkasten sich nur unfrankirte, unrecomman- 
birte (mit Ausschluß derjeuigen, auf welchen Postvorschuß oder baare 
Einzahlung haftet) sowie mit Marken frankirte Briespostsendungen 
eignen 
im Uebrigen aber 
den Gemeindegliedern, sowie insbesondere den Ortsvorständen zur 
Plicht gemacht, Aufsicht zu führen, daß der Briefkasten nicht be- 
schädigt, noch muthwillig verunreinigt, resp. die obineingeworfenen 
Briefschaften nicht gefährdet werden. Im Falle der Beschädigung 
oder der Zerstörung des Briefkastens hat die OGeneinde für dessen 
Wiederherstellung zu sorgen. 
Greiz, am 7. März 1866. 
Fürstlich Reuß-Planische Landesregierung das. 
Dr. Herrmann. 
Dettm. Kun-. 
5.
	        
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