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C. 3.
Die Tabellen und die Centis Belreffs der Fluren des platten Landes
sind durch den Obergeometer dex Gerichtsbehörde, in deren Bezirke die betref-
sende Flur gelegen ist, wo gemischte Fnricnittion besteht, der Gemeindebehörde
zuzustellen.
Die Tabellen und Conlis über die Beiträge der Besitzer von Grund-
stücken in städtischen Gemeindebezirken sind den Stadträthen zu übergeben.
KS. 4.
Die Contis der einzelnen Grundstücksbesitzer sind diesen durch die §. 3
gedachten Behörden zu behändigen. Der Jusinnationsgestattung bedarf es, deo
persönlichen Gerichtsstandes eines Grundeigenthümers vor einer andern Behörde
ungeachtet, nicht; für Grundeigenthümer, welche am Flurorte nicht beinathebe=
scchtigt sind, ist die Behändigung an die nach Maßgabe der Nr. 2 der Höch
sten Verordnung vom 9. October 1856 und des §. 2 der Höchsten Verork-
nung vom 5. Febr. 1859 bestellten Vertreler zu bewirken.
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Reklamationen sind nur gegen die Richtigkeit der Berechnung und der
Uebertragung der Unterlagen aus den Grundbüchern und Güterzetteln zulässig.
Sie müssen bei Verlust derselben binnen der dem Tage der Behändigung des
Conto folgenden drei Wochen bei der Behörde, durch welche die Zufertigung
bewirkt worden ist, schriftlich eingereicht werden.
F. 6.
Die eingegangenen Reklamationen werden durch die Behörde hr. m. dem
Obergeometer überwiesen. Letzterer hat dieselben zu prüfen und, falls er sie
für gegründet befindet, mit entspechender Bemerkung zur Bescheidung des Re-
klamanten an die Behörde zurückzustellen. Im entgegengesetzten Falle, oder
wenn die Reklamation nur zum Theil für begründet erkannt wird, ist der Re-
huawaant zuvörderst mittelst geeigneter Belehrung zur Zurückuahme seiner Reklama-
on resp. des unerledigten Theils derselben durch den Obergeometer zu veran-
kunnr Findet die Reklamation auf diesem Wege keine Erledigung, so sind
die über die Reklamationsverhandlungen ergangenen Akten vom Obergeomcter
an Fürstliche Landesregierung zur letzten Entscheidung einzusenden.