Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1866. (15)

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C. 3. 
Die Tabellen und die Centis Belreffs der Fluren des platten Landes 
sind durch den Obergeometer dex Gerichtsbehörde, in deren Bezirke die betref- 
sende Flur gelegen ist, wo gemischte Fnricnittion besteht, der Gemeindebehörde 
zuzustellen. 
Die Tabellen und Conlis über die Beiträge der Besitzer von Grund- 
stücken in städtischen Gemeindebezirken sind den Stadträthen zu übergeben. 
KS. 4. 
Die Contis der einzelnen Grundstücksbesitzer sind diesen durch die §. 3 
gedachten Behörden zu behändigen. Der Jusinnationsgestattung bedarf es, deo 
persönlichen Gerichtsstandes eines Grundeigenthümers vor einer andern Behörde 
ungeachtet, nicht; für Grundeigenthümer, welche am Flurorte nicht beinathebe= 
scchtigt sind, ist die Behändigung an die nach Maßgabe der Nr. 2 der Höch 
sten Verordnung vom 9. October 1856 und des §. 2 der Höchsten Verork- 
nung vom 5. Febr. 1859 bestellten Vertreler zu bewirken. 
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Reklamationen sind nur gegen die Richtigkeit der Berechnung und der 
Uebertragung der Unterlagen aus den Grundbüchern und Güterzetteln zulässig. 
Sie müssen bei Verlust derselben binnen der dem Tage der Behändigung des 
Conto folgenden drei Wochen bei der Behörde, durch welche die Zufertigung 
bewirkt worden ist, schriftlich eingereicht werden. 
F. 6. 
Die eingegangenen Reklamationen werden durch die Behörde hr. m. dem 
Obergeometer überwiesen. Letzterer hat dieselben zu prüfen und, falls er sie 
für gegründet befindet, mit entspechender Bemerkung zur Bescheidung des Re- 
klamanten an die Behörde zurückzustellen. Im entgegengesetzten Falle, oder 
wenn die Reklamation nur zum Theil für begründet erkannt wird, ist der Re- 
huawaant zuvörderst mittelst geeigneter Belehrung zur Zurückuahme seiner Reklama- 
on resp. des unerledigten Theils derselben durch den Obergeometer zu veran- 
kunnr Findet die Reklamation auf diesem Wege keine Erledigung, so sind 
die über die Reklamationsverhandlungen ergangenen Akten vom Obergeomcter 
an Fürstliche Landesregierung zur letzten Entscheidung einzusenden.
	        
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