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F. 7.
Die Tabellen sind nach Ablauf der Reklamationsfrist (5. 5) im Falle er-
hobener Reklamationen nach deren Erledigung und entsprechender Verichtigung
der erstern von den Gerichtsbehörden den cbetresiande Ortorichtern, von den
Stadträthen den Stadtkassirern oder andern zu beauftragenden Communalbe-
amten Behufs des Incasso der Fehoenellen Beiträge der Grundeigenthümer
auszuhändigen.
Von der Aushändigung sind die Betheiligten, in den Ortschaften des
platten Landes mittesst Anschlags, in den Städten nit Belannimachung in
einem Localblatte durch die Beberden in Kenntniß zu setzen. Den Bei eitrags-
pflichtigen steht vom Tage nach dieser Velinntnuochunge nn eine sechswöchige
Zahlungsfrist zu. Bei Entrichtung ihrer Beiträge haben die Grundeigenthümer
die ihnen zugefertigten Contis vorzulegen, um sich die geleistete Zahlung auf
dieselben bescheinigen zu lassen. Von den Einnehmern ist über die erfolgte
Zahlung hinter die betreffende Nummer in die dazu bestimmte Spalte mittelst.
Eintrags eines #l#1 Vormerk zu bringen.
8. 8.
Nach Ablauf der sechewöchigen JZahlungefrist (§. 7) oder, falls schon vor-
her sämmtliche einer Tabelle verzeichneten Beiträge bezahlt sein sollten, auch
unerwartet desselben sind die erhobenen Zahlungen nach Abzug einer dem Ein-
nehmer kunneLce Gebühr von Acht Pfennigen vom Thaler nebst der Tabelle
an Fürslliche allgemeine Landeskasse gegen deren Empfangsbekenntniß alzulie-
fern. Wegen verbliebener Reste ist von der Landeokassenverwaltung das gegen
Steuerrestanten bestehende Verfahren anzuwenden.
8. 9.
Die nach Maßgabe dieser Verordnung den Behörden obliegenden Geschäfte
sind als Offizialarbeil kostenfrei zu expebiren; doch sind Reklamanten zu Tra-
gung der durch das Beharren bei der Reklamation (§. 6) veranlaßten Kosten
in dem Falle verpflichtet, wenn das Rechtomittel von Fürstlicher Landesregierung
für unbegründet bekannt und verworfen wird.
Greiz, den 9. März 1866.
Fursstlich Reuß. #Plauische Landestegierung das.
Deitm. Kun.