Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1866. (15)

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F. 7. 
Die Tabellen sind nach Ablauf der Reklamationsfrist (5. 5) im Falle er- 
hobener Reklamationen nach deren Erledigung und entsprechender Verichtigung 
der erstern von den Gerichtsbehörden den cbetresiande Ortorichtern, von den 
Stadträthen den Stadtkassirern oder andern zu beauftragenden Communalbe- 
amten Behufs des Incasso der Fehoenellen Beiträge der Grundeigenthümer 
auszuhändigen. 
Von der Aushändigung sind die Betheiligten, in den Ortschaften des 
platten Landes mittesst Anschlags, in den Städten nit Belannimachung in 
einem Localblatte durch die Beberden in Kenntniß zu setzen. Den Bei eitrags- 
pflichtigen steht vom Tage nach dieser Velinntnuochunge nn eine sechswöchige 
Zahlungsfrist zu. Bei Entrichtung ihrer Beiträge haben die Grundeigenthümer 
die ihnen zugefertigten Contis vorzulegen, um sich die geleistete Zahlung auf 
dieselben bescheinigen zu lassen. Von den Einnehmern ist über die erfolgte 
Zahlung hinter die betreffende Nummer in die dazu bestimmte Spalte mittelst. 
Eintrags eines #l#1 Vormerk zu bringen. 
8. 8. 
Nach Ablauf der sechewöchigen JZahlungefrist (§. 7) oder, falls schon vor- 
her sämmtliche einer Tabelle verzeichneten Beiträge bezahlt sein sollten, auch 
unerwartet desselben sind die erhobenen Zahlungen nach Abzug einer dem Ein- 
nehmer kunneLce Gebühr von Acht Pfennigen vom Thaler nebst der Tabelle 
an Fürslliche allgemeine Landeskasse gegen deren Empfangsbekenntniß alzulie- 
fern. Wegen verbliebener Reste ist von der Landeokassenverwaltung das gegen 
Steuerrestanten bestehende Verfahren anzuwenden. 
8. 9. 
Die nach Maßgabe dieser Verordnung den Behörden obliegenden Geschäfte 
sind als Offizialarbeil kostenfrei zu expebiren; doch sind Reklamanten zu Tra- 
gung der durch das Beharren bei der Reklamation (§. 6) veranlaßten Kosten 
in dem Falle verpflichtet, wenn das Rechtomittel von Fürstlicher Landesregierung 
für unbegründet bekannt und verworfen wird. 
Greiz, den 9. März 1866. 
Fursstlich Reuß. #Plauische Landestegierung das. 
Deitm. Kun.
	        
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