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Artikel 2.
Die Unterthanen der Staaten des Jollvereins, welche in Vremen, und
die Bremischen Staatsangehörigen, welche in den Staaten des Zollvereins vor-
übergehend oder dauernd sich aufhalten, sollen daselbst in Beziehung auf den
Betrieb des Handels die nämlichen Rechte genießen und keinen höheren oder
anderen Abgaben untenvorfen werden, als die Angehörigen des in diesen Be-
ziehungen am meisten begünstigten dritten Landes.
Artikel 3.
Die Verabredung im Arkikel 4 des Vertrages vom 26. Jannar 1856
unter Nr. 1, nach welcher, unter den in jenem Arlikel angegebenen Beschrän-
kungen, hinsichtlich des Betrages, der Sicherung und der Erhebung der Ein.
und Ausgangsabgaben in keinem der contrahirenden Staaten Erzeugnisse des
Gebiets des anderen contrahirenden Theils ungünstiger als gleichartige Erzeug-
nisse irgend eines außerdeutschen Staats behandelt werden dürfen, wird dahin
erweilert, daß die vorbezeichnete Behandlung auch nicht ungünstiger sein darf,
als diejenige der gleichartigen Erzeugnisse anderer nicht zum Zollverein ge-
hörender deutscher Staaten.
Zugleich hat man sich in Beziehung auf die Formalitäten der Zollabfer-
tigung der aaf den Eisenbahnen beförderten Waaren und Effekten dahin ge-
einigt, daß bei dem vereinsländischen Haupt-Zollamte zu Bremen alle nach
den Zollgesetzen zulässigen und namentlich alle diejenigen Erleichterungen ein-
treten sollen, welche rücksichtlich der Formalitäten der Zollabfertigung dem Ver-
kehr auf einer anderen, die Grenze überschreitenden Eisenbahn gewährt sind
oder künftig noch gewährt werden.
Artikel 4.
Es sollen:
1) kingangszolhflichge Gegenstände, welche al Muster dienen und in
den Zollverein von Bremischen Handlungoreisenden oder in Vremen
von Handlungsreisenden, bie einem Zollvereinsstaale angehören, ein-
geführt werden, beiderseits, soweit nöthig, unter den zur Sicher-
siellung ihrer Wiederausfuhr oder Niederlegung in einem Packhofe
erforderlichen Zollförmlichkeiten zeitweise zollfrei zugelassen werden.
Diese Förmlichkeiten werden im gemeinsamen Einverständnisse unter
den vertragenden Theilen geregelt. Ferner wird