Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1866. (15)

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2) zur weiteren gegenseitigen Erleichterung des Verkehrs beiderseits 
Befreiung von Eingangs= und Ausgangsabgaben zugestanden für 
Gegenstände, welche, um als Modelle zu dienen, oder zur Repara- 
tur, in das Gebiet des anderen contrahirenden Theils gebracht und 
nach Erreichung des bezeichneten Zwecko unter Beobachtung der des- 
halb getroffenen besonderen Vorschriften, zurückgeführt werden, wenn 
die wesentliche Beschaffenheit und Benennung derselben unverändert 
bleibt. 
Artikel 5 
Nachdem im Zollvereine die Durchgangsabgaben und in Bremen die 
Durchgangsabgaben und die Speditionsgebühr aufgehoben worden sind, soll 
us während der Dauer des gegenwärtigen Vertrages dergestalt hierbei bewen- 
den, daß auf die Wiedereinführung von Durchgangsabgaben in der einen oder 
der- anderen Gestalt für Güter verzichtet wird, welche von Bremen kommen 
er dahin gehen und das Gebiet des Jollvereins dabel berühren, oder welche 
—* dem Zollvereine kommen oder dahin gehen und das Gebiet der freien 
Stadt Bremen berühren. Die in dem Vertrage vom 26. Jannar 1856 und 
dessen Zubehörungen enthaltenen Verabredungen über Durchgangoabgaben tre- 
ten demgemäß für die Dauer des gegenwärtigen Vertrages außer Anwendung. 
Artikel 6. 
Zur wirksameren Unterdruckung der des Schleichhandelse 1 dem * 
der freien Stadt Bremen nach dem Jollvereine hin, soll im Anschluß a 
Verabredungen im Auiute 3 der Uebereinkunft wegen unnerring n 
Schleichhandels vom 26. Januar 1856: 
1) der Transport von gollpflichtigen Ghenständen von denen allen 
Umständen nach anzunehmen ist, daß sie ins Solfoerinsgebiet. un- 
erlaubter Weise eingeführt werden sollen, auf denjenigen durch C 
missare von Hannover, Oldenburg und Bremen zu bezeichnemen 
Nebenwegen, welche von einem Bremischen Orte aus nach der nahen, 
auf Bremischer Seite überall nicht oder nur mit einzelnen Wohn- 
ebänden bebauten Zollgrenze führen, bei einer den denuncirenden 
Bremischen Polizeibeamten (Laudjägern) a in D#unzest rafe 
von 1 bis 10 Thalern verboten werden. Ferner : 
2) sobald des Schleichhandelsbetriebs verdächtige —* bei Nachtzeit, 
d. h. von 10 Uhr Abends bis 6 Uhr Morgens, hart an der Joll-
	        
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