— 39 —
2) zur weiteren gegenseitigen Erleichterung des Verkehrs beiderseits
Befreiung von Eingangs= und Ausgangsabgaben zugestanden für
Gegenstände, welche, um als Modelle zu dienen, oder zur Repara-
tur, in das Gebiet des anderen contrahirenden Theils gebracht und
nach Erreichung des bezeichneten Zwecko unter Beobachtung der des-
halb getroffenen besonderen Vorschriften, zurückgeführt werden, wenn
die wesentliche Beschaffenheit und Benennung derselben unverändert
bleibt.
Artikel 5
Nachdem im Zollvereine die Durchgangsabgaben und in Bremen die
Durchgangsabgaben und die Speditionsgebühr aufgehoben worden sind, soll
us während der Dauer des gegenwärtigen Vertrages dergestalt hierbei bewen-
den, daß auf die Wiedereinführung von Durchgangsabgaben in der einen oder
der- anderen Gestalt für Güter verzichtet wird, welche von Bremen kommen
er dahin gehen und das Gebiet des Jollvereins dabel berühren, oder welche
—* dem Zollvereine kommen oder dahin gehen und das Gebiet der freien
Stadt Bremen berühren. Die in dem Vertrage vom 26. Jannar 1856 und
dessen Zubehörungen enthaltenen Verabredungen über Durchgangoabgaben tre-
ten demgemäß für die Dauer des gegenwärtigen Vertrages außer Anwendung.
Artikel 6.
Zur wirksameren Unterdruckung der des Schleichhandelse 1 dem *
der freien Stadt Bremen nach dem Jollvereine hin, soll im Anschluß a
Verabredungen im Auiute 3 der Uebereinkunft wegen unnerring n
Schleichhandels vom 26. Januar 1856:
1) der Transport von gollpflichtigen Ghenständen von denen allen
Umständen nach anzunehmen ist, daß sie ins Solfoerinsgebiet. un-
erlaubter Weise eingeführt werden sollen, auf denjenigen durch C
missare von Hannover, Oldenburg und Bremen zu bezeichnemen
Nebenwegen, welche von einem Bremischen Orte aus nach der nahen,
auf Bremischer Seite überall nicht oder nur mit einzelnen Wohn-
ebänden bebauten Zollgrenze führen, bei einer den denuncirenden
Bremischen Polizeibeamten (Laudjägern) a in D#unzest rafe
von 1 bis 10 Thalern verboten werden. Ferner :
2) sobald des Schleichhandelsbetriebs verdächtige —* bei Nachtzeit,
d. h. von 10 Uhr Abends bis 6 Uhr Morgens, hart an der Joll-