— 40 —
grenze, sei es auf erlaubten oder nach der Bestimmung unter 1 un
erlaubten Wegen oder in daselbst belegenen Wirthshäusern mit zoll-
pflichtigen Waaren betroffen werden, die Waaren vorläufig bis zu der
oben gedachten Morgenstunde thunlichst angehalten, beziehungsweise
sotem, vorbefaltich der Verhängung der nach der Bestimmung un-
reits verwirkten Ordnungsstrafe auf einen nach der
euskrahe sthierden Weg verwiesen werden.
Artikel 7.
Ueber die Stellung und die „Beiuhss= des zollvereinsländischen Haupt ·
Zollanits zu Bremen wird jta r Verabredungen im Art. 1 der Ueberein-
kunft *) Errichtung dieses n ctnhr vom 26. Januar 1856 Folgen-
des bestimmt
Das in der Stadt Vremen errichtete tollvereineländisce Haupt-Zollamt
tritt unter den nachfolgenden Destmmugen an die Stelle der Grenzzollämter,
welche sonst an der Grenze gegen das Bremische Heran, o den Eisenbahnen
und an der oberen Weser anzulegen sein würden. Dasselbe ist für diese Ver-
kehrs. Verbindungen als Grenz-, Ein- und Ausgangsamt des Zollvereins in der
Weise anzusehen, daß demselben die Ermächligung beiwohnt:
üßbezüglich des Eingangszolles zur Erhebung bis zur Höhe von 50
Thalern für eine Waarensendung und ausnahmsweise zur unbe-
schränkten Erhebung desselben für Güter, welche mit keinem höheren
Eingangszolle als 15 Sgr. für den Centner belegt sind, sowie für
Effekten und Waaren, welche Passagiere der Post, der beil
und der Oberweser-Dampfschiffe mit sich führen,
2) zur Erhebung des Ausgangsgzolles,
3) zur Ablassung zollsreier Gegenstände in den freien Verkehr,
4) zur Ausfertigung und Erledigung von Begleitscheinen I. und Ueber-
gangsscheinen, zur Ausferligung von Begleitscheinen II. und zur
Ausfertigung und Erledigung von Delaratlonsscheinen fuͤr den
Verkehr mittelst Berührung des Auslandes, endlich
5) für den Eisenbahnverkehr zur Ausfertigung und Erledigung von
Ansagezetteln.
Für den Verkehr von und über Vremen nach dem ollvercinchehieh auf
anderen Wegen als auf den Eisenbahnen und der Oberweser sollen die vor-
stehend unter Nr. 4 enwähnten Abfertigungsbefugnisse dem Haupt-Zollamte
unter den bereits ergangenen oder künftig festzustellenden Vorkehrungen gegen
Mißbrauch ebenfalls zustehen.