Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1866. (15)

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lage erledigt werden. Die Iurücihrung, solßer Gegenstände in den 
Zollverein kann gollfrei erfolgen, dagegen 1 demjenigen Staate, 
in welchen die Gaeren lelben aobehen — zurückgeführt 
werden, unbeschadet der etwaigen Bewilligung von Ausnahmen in 
den dazu angethanen Fällen, die Verpflichlung zur Entrichtung der 
Lstehmseabüe ein, soweit eine solche in dem betreffenden Staate 
este 
Artikel 10. 
Die Verabredung im Art. 13 der Uebereinkunft vom 26. Januar 1856 
wegen Errichtung des zollvereinsläudischen Haupt-Zollamts u. s. w., nach welcher 
die freie Hansestadt Bremen darauf verzichtet hat, von den in der Jollvereins- 
Niederlage zu Bremen gelagerten Waaren Bremische Ein-, Aus- und Durch- 
angörechte zu erheben, wird nach erfolgter Aufhebung der eben gedachten Ab- 
gaben, auf die jetzt bestehende Umsatzsteuer als dem Bremischen Staatsgebiete 
nicht angehörig betrachtet wird. 
Artikel 11. 
Mit Bezug auf den zwischen Hannover und Bremen algeschlossenen Ver- 
trag vom 29. September 1854 wegen des Auschlusset gewisser Bremischer Ge- 
biekstheile an den Zollverein, tritt die freie Hanfestadt Bremen auch mit dem 
s. 96. alten Heerwege im Westen des Dorfes Neu-Hemelingen auf der Strecke 
von der Grenzmarke Nr. Xlll. bis zum Weserdeiche dem Zollvereine unler den 
in dem oben genannien Vertrage enthaltenen Bedingungen bei. Der Entschei- 
dung über die Hoheitbrechte soll hierdurch in keiner Weise vorgegriffen werden. 
Artikel 12. 
Die Verabredungen in den wegen der Forkdauer des Zollvereins unter den 
Zollvereinsstaaten ahgeschlossenen Verträgan und deren Zubehörungen, namentlich 
in dem Vertrage vom 28. Juni 1864 wegen Fortdauer des Joll- und Han- 
delsvereins, in dem Vertrage uom 23. Juni 1864 über den Verkehr mit Ta- 
bak und Wein, in dem Vertrage vom 11. Juli 1864 wegen des Beitritts von 
Hannover und Oldenburg zu dem Zollvereinigungs-Vertrage vom 28. Juni 
1864 und zu dem Vertrage über den Verkehr mit Tabak und Wein von dem- 
selben Tage, in dem Vertrage vom 12. Oktober 1864 wegen des Beitrikts von 
Bayern, Württemberg, dem Großherzogthum Hessen und Nassau zu den Zoll- 
vereinigungs-Verträgen vom 28. Juni und 11. Juli 1864, endlich in dem
	        
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