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Vertrage vom 16. Mai 1865, die Fortdauer des Zoll- und Handelsvereins
betreffend, sollen fũr diejenigen Bremischen Gebietstheile, welche nach Art. 8
des Vertrages vom 26. Januar 1856 und der darin erwähnten Uebereinkunft,
sowie nach dem Verlrage zwischen Hannover und Bremen vom 29. September
1854 in seiner, im Artikel 11 ausgesprochenen Erweiterung dem Zollvereine
angeschlossen sind, soweit sie auf dieselben Amwendung finden, auch in denje-
nigen Bestimmungen maßgebend sein, für welche sich dieses nicht bereits aus
den bestehenden vertragsmäßigen Verabredungen obleitet, und zwar in der Art,
aß für die Bremischen Gebiekstheile diejenigen VBestimmungen zur Anwendung
kommen, welsche für deujenigen Theil des Zollvereins getroffen sind, dessen Ver-
waltung sie sich angeschlossen finden.
Sollten bei den Verhandlungen, welche die Jollvereinsstaaten nach der
Verabredung unter Nr. 6 des Schlußproetokolls zu dem vorgedachten Vertrage
vom 12. Oktober 1864 vorbehalten haben, weitere Verständigungen unter den
Negierungen der Jollvereinsstaaten erfolgen, als der Vertrag vom 16. Mai
1665 enthält, so wird der Senat der freien Hausestadt Bremen Sich denselben
bezüglich der dem Zollvereine angeschlossenen Bremischen Gebielstheile insoweit
anschließen, alo dies von Seilen der Regierungen von Hannover, beziehungs-
weise Oldenburg, geschehen sein wird.
Artikel 13.
Damit der heimlichen Ueberfuhr von Salz aus den dem Zollvereine nicht
angeschlossenen Bremischen Gebietslheilen, welche nach der Erhöhung der Salz-
steuer in Hannover und Oldenburg versucht werden möchte, wirksamer entgegen-
getreten werden kann, verpflichtet Sich der Senat der freien Hansestadt
Bremen:
1) in den im Art. 5 der Uebereinkunft wegen Unterdrückung des Schleich-
handels vom 26. Jannar 1856 gedachten Bremischen Grenzorten in
hleicher Weise wie für den Verkauf der dort namhaft gemachten
Waaren keine neuen Concessionen zur Anlage von Kramladen oder
Handels-Ctablissements zu ertheilen, die ertheilten Concessionen aber
zurückzunehmen sind, sobald dieses ohne Unbilligkeit geschehen kann,
dies auch rücksichtlich des Verkaufs von Salz eintreten zu lassen;
2) ein Verbot zu erlassen, wonach die in den eben (unter 1) gedachien
Grenzorten bereils concessionirten Landkrämer weder in ihren Gebäu-
den, noch innerhalb der Ortschaft, worin sie wohnen, größere Salz-
vorräthe als 5 Jollcentner sollen halten dürfen.