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a) bei Zucker in Broten ker, die unmittelbare Umschliebung an Papier
und Vindfaden 2½ Pfund
5b) bei Zucker in Fässern von weichem Holze,
bei Strin dessen einzelne Brote eine — Umgebung von
Papier und Bindfaden haben, 17 Pund,
bei Brotzucker ohne solche Umgebung 11 Pfund, bei Rohzucker 8 Pfund,
) bei Rohzucker in einfachen Säcken 2 Pfun
3) Das nach den vorgedachten Sätzen bercchnel- Nettogewicht wird nur
dann der Fesistellung der Steuervergütung zu Grunde #r#at. wenn es
nicht mehr beträgt, als dav von dem Versender in der Anmeldung an-
Hegebene; das letztere wird dagegen ze Grunde gelegt, wenn es gerin-
ger ist, als das durch Berechnung ermitielte.
4) Dem Versender und der Abseneenngatle steht in jedem Falle die
Vefugniß zu, statt der Berechnung des Nettogewichles nach dem Tara-
sabe die Ermittelung des NRettogewichtes durch vollständige Netto-
Verwiegung eintreten zu lassen. Nach dem Ermessen der Abferti.
gungsstelle kann diese Ermitkelung des Netkogewichtes auch probeweise
durch wirkliche Verwiegung des Inhalts eines Theiles der zur Ab.
fertigung gestellten Kolli nach Mahgabe der derhalb ertheilten Vor-
schriften erfolgen.
5) Im Uebrigen bewendet es bei den durch die Reg.-Bekanntmachung
vom 27. August 1861 getroffenen Anordnungen.
Greiz, am 25. April 1866.
Fürstl. Reuß-Pl. Landesregierung das.
Dr. Herrmann.
Dettmer Kum.