Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1866. (15)

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5) Abfertigungsstunden. 
8. 6. 
Die in den §§. 111 und 112 der Zollordnung festgesetzten Geschäfte 
stunden warden für die im F. 5 genannten Aemter dahln erweitert, daß d 
Abfertigung der Passagier-Effekten, sowie der ankommenden und unter ee 
verschluß (§. 7) sofort weiter gehenden Frachtgüter gleich nach dem Eintreffen 
Juges zu jeder Zeit, auch an Sonn= und Fest- . Tagen, bewirkt wer- 
nuß. 
(#) Amtlicher Verschluß. 
8. 7. 
Die Jarlchliehung der Wagen und einzelner Wagenabtheilungen, sowie 
der in den §§ 4 und 5 erwähnten Näume für die nächtliche Aufbewahrung 
von Wagenzügen und für die Ausbewahrung von Gütern und Effekten findet 
mittelst besonderer Schlösser Sta 
Die Kosten der Verschlußeinrichtung und der Schlösser hat die Eisenbahn- 
verwaltung zu tragen. 
7) Amtliche Begleitung. 
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Vegleitung der Wagenzüge durch Zollbeamte findet Statt: 
1) auf der zwischen der Zollgrenze und dem Grenz-Eingangsamte be- 
legenen Strecke, sofern dieselbe von dem letztern nicht überzeugend 
beobachtet werden kann, und zwar 
#a) bei dem Eingange immer, 
5) bei dem Ausgange, wenn Güter befördert werden, deren Aus- 
gang amtlich zu erweisen ist 
2) auf allen andern Strecken, auf welchen dieses in einzelnen Fällen 
vom Abfertigungeamte angeordnet wird. 
Den Begleitern muß ein Sitplatz auf einem der Wagen nach ihrer 
Wahl, und den von der Begleitung zurückkehrenden Beamten ein DPlatz in 
einem der Personenwagen mittlerer Klasse unentgeldlich eingeräumt werden.
	        
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