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5) Abfertigungsstunden.
8. 6.
Die in den §§. 111 und 112 der Zollordnung festgesetzten Geschäfte
stunden warden für die im F. 5 genannten Aemter dahln erweitert, daß d
Abfertigung der Passagier-Effekten, sowie der ankommenden und unter ee
verschluß (§. 7) sofort weiter gehenden Frachtgüter gleich nach dem Eintreffen
Juges zu jeder Zeit, auch an Sonn= und Fest- . Tagen, bewirkt wer-
nuß.
(#) Amtlicher Verschluß.
8. 7.
Die Jarlchliehung der Wagen und einzelner Wagenabtheilungen, sowie
der in den §§ 4 und 5 erwähnten Näume für die nächtliche Aufbewahrung
von Wagenzügen und für die Ausbewahrung von Gütern und Effekten findet
mittelst besonderer Schlösser Sta
Die Kosten der Verschlußeinrichtung und der Schlösser hat die Eisenbahn-
verwaltung zu tragen.
7) Amtliche Begleitung.
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Vegleitung der Wagenzüge durch Zollbeamte findet Statt:
1) auf der zwischen der Zollgrenze und dem Grenz-Eingangsamte be-
legenen Strecke, sofern dieselbe von dem letztern nicht überzeugend
beobachtet werden kann, und zwar
#a) bei dem Eingange immer,
5) bei dem Ausgange, wenn Güter befördert werden, deren Aus-
gang amtlich zu erweisen ist
2) auf allen andern Strecken, auf welchen dieses in einzelnen Fällen
vom Abfertigungeamte angeordnet wird.
Den Begleitern muß ein Sitplatz auf einem der Wagen nach ihrer
Wahl, und den von der Begleitung zurückkehrenden Beamten ein DPlatz in
einem der Personenwagen mittlerer Klasse unentgeldlich eingeräumt werden.