Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1866. (15)

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8) Besondere Befugnisse der oberen Zollbeamten. 
8. 9. 
Diejenigen Oberbeamten der Zollverwaltung, welche mit der Kontrole des 
Verkehres auf der Eisenbahn und der die Abfertigung desselben bewirkenden 
Zollstellen besonders beauftragt worden und sich darüber gegen die Angestellten 
der Eisenbahn durch eine von der Zoll-Direktiv, Behörde ausgestellte Legiti- 
mations-Karte ausweisen, sind befugt, zum Zwecke biensllicher Revisionen oder 
Nachforschungen, die Wagenzüge an den Stations-Pläßen und Haltestellen so 
lange zurückzuhalten, als die von ihnen für nöbbig erachtete und möglichst zu 
beschlennigende Amlsverrichtung solches erfordert 
Die bei den Wagenzügen oder auf den Siitene, Pläten oder Hallestellen 
anwesenden Angestellten der (Eisenbahnverwaltungen sind in solchen Vällen ver- 
pflichtet, auf die von Seiten der Zellbeamten an sie ergehende Anforderung 
bereitwillig Auokunft zu ertheilen und Hülfe zu leisten. 
Nicht minder sind die auf die bezeichnete Art legitimirten Zollbeamten 
befugt, innerhalb der gesetzlichen Tageszeit alle auf den Stations-Pläzen und 
Haltestellen vorhandenen Gebäude und Lokale, soweit solche zu Zwecken des 
Eisenbahndienstes und nicht blos zu Wohnungen beuntzt werden, ohne die 
Beobachtung weiterer Förmlichkeiten, zu betreten und darin die von ihnen für 
nöthig erachteten Nachforschungen vorzunehmen. Dieselbe Befugniß steht ihnen 
auf solchen Stations-Plätzen und Haltestellen, welche von Nachtzügen berührt 
werden, auch zur Nachtzeit zu. 
Jeder Inhaber einer begitimations-Karte der erwähnten Art muß inner- 
halb derjenigen Strecke der Eisenbahn, welche auf der Karte bezeichnet ist, in 
beiderlei Richtungen, in einem Porrsogenwagen zweiter Klasse unentgeltlich be- 
fördert werden. 
II. Besondere Vorschifteu über die Abfertigung. 
A. Eingang vom Auslande. 
1) Verladung der Güter. 
8. 10. 
ELELIII Passagier-Effekten, welche auf der Eisenbahn 
eingehen sollen, müssen schon im Auslande in Güterwagen (F. 1) verladen
	        
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