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3) Abfertigung bei dem Grenz-Zollamte.
a. Abschließung des dazu bestimmten Raumes.
8. 13.
Sobald ein Wagenzug auf dem Bahnhofe des Grenz-Zollamts angekom-
men ist, wird der Theil des Bahnhofes, in welchem der Zug anhält, für den
Zutritt aller anderen Personen, als der des Dienstes wegen ii esend Zoll-
beamten und der Eisenbahnangestellten, abgeschlossen (vergl. §. 5) und der für
die mitgekommenen Passagiere bestimmte Ausgang unter die Iachen der Zoll-
bebärd e geste
Die Zulafsung anderer Personen 51. dem abgeschlossenen Raume darf erst
nach Beendigung der in den 9§. 14 bis 17 enwähnten zollamtlichen Ver-
richtungen Statt finden.
b. Anmeldung der Ladung.
S. 14.
Unmittelbar nachdem der 39 im „Bohnbere äum Stillstand gekommen
ist, übergiebt der Zugführer oder der den Zug begleitende Packmeister dem
Grenz-Zollamte vollständige, in deutscher Sprache verfaßte und mit Datum
und Unterschrift versehene Ladungsverzeichnisse über die Frachtgüter nach dem
—auliegenden Formular.
Diese Ladungsverzeichnisse müssen die verladenen Kolli nach Verpackungs-
Zeichen oder Nummer, Inhalt und Brutto-Gewicht in Uebereinstimmung
4d den Frachtbriefen nachweisen, die Gesammtzahl derselben angeben, dasjenige
Amt bezeichnen, bei welchem die Abfertiguug verlangt wird, und die Ladung
entweder als gewöhnliches Frachtgut oder als Eilgut bezeichnen. Sie müssen
ferner den oder die Wagen oder Wagenabtheilungen, in welche die Kolli ver-
laden r nach Zeichen, Nummer und beziehungsweise Buchstaben angeben.
jedes Ladungsverzekchniß darf nur solche i-“ enthalten, welche nach
einem nnd demselben Abfertigungsorte bestimmt sind
Sämmtliche Ladungsverzeichnisse sind doppelt aus#zufertigen; der einen
Ausfertigung müssen die Frachtbriefe über die darin verzeichneten Güter bei-
gefügt sei
Poststücke, welche unter Begleitung eines Staats- Postbeamten in besonde-
ren Wagen befördert werden, bleiben von der Aufnahme in die Ladungs-
verzeichnisse ausgeschlossen.