Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1866. (15)

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Der Zugführer, unter dessen Leitung der Zug vom Grenz-Eingangsamte 
weiter geht, oder der den lettern brgleitende Padckmeister unterzeichnek die, nach 
Vorschrift des §. 14 über die Ladung dieser Wagen übergebenen adungsver- 
zeichnisse und übernimmt dadurch in Vollmacht der Eisenbahnverwaltung die 
Verpflichtung, die in diesen Verzeichnissen genannten Wagen zur plaumäßigen 
Zeit, in vorschriftsmäßigem Zustande und mit unverletpztem Verschlusse den be- 
treffenden Abfertigungsämtern zu gestellen, widrigenfalls aber für die Entrich- 
tung des höchsten tarismäßigen Eingangszolles von dem Gewichte der in dem 
Verzeichnisse nachgewiesenen Waaren zu haften. 
Es werden sowohl die Ladungsverzeichnisse mit den dazu gehörigen Fracht- 
briesen, als auch die Schlüssel zu den zum Wagenverschlusse verwendeten 
Schlössern, amtlich verschlossen, an die betreffenden Absertigungsstellen adressirt. 
E. und nebst den vom Grenz-Zollamte nach dem anliegenden Formular ausgefer- 
(igten Ansagczetteln dem Zugsührer, beziehungsweise Padkmeisler, zur Abgabe 
an die Absertigungestellen, gegen Bescheinigung übergeben. Die von dem Zug- 
führer, beziehungeweise Packmeister in Vollmachl der Eisenbahnverwaltung über 
nommene Verpflichtung soll sich auf die richtige Ablieferung der Schlüssel mit 
unverletztem Verschlusse dergestalt ausdrücklich mit beziehen, daß die unter- 
bliebene Ablieferung oder die Verletzung des Verschlusses derselben für die Eisen- 
bahnverwaltung und ihren Bevollmächtigten die nämlichen rechtlichen Folgen 
bach sich zieht, wie die unmittelbare Verletzung des Verschlusses derjenigen 
agen, zu welchen die dem Bevollmächtiglen unter Verschluß auvertrauten 
Schlüssel gehören. 
cc. Der zurũccheblirbenen Frachtgüter. 
Nach Abfertigung des weiter Sn Wagenzuges, jedenfalls vor An- 
kunft des nächstfolgenden Zuges, sind die zurf ückgebliebenen Frachtgüter dem 
Grenz-Zollamte Seitens der Eisenbahnverwaltung durch einen dazu von ihr Be- 
vollmächtigten nach den Vorschriften der Zollordnung zu deklariren, worauf die 
Abfertigung nach eben diesen Vorschriften erfolgk. 
Sollte in einzelnen Fällen die Abfertigung nicht am nämlichen Tage voll- 
ständig bewirkt werden können, so werden die Güter unter Mitverschluß des 
Gienssgoltamte, (5. 5) aufbewahrt. 
4) Abfertigung bei den weiteren Abfertigun göstellen. 
0. Abschließung des dazu bestimmten Raumes und Senderung der Güterwagen. 
Gleich nach der Ankunft des PVagenzuges auf dem Bahnhofe der Abfer-
	        
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