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tiv-Behõrde wird alsdann entscheiden, in wie fern die angegebene Folge des
verletzten Verschlusses eintreten soll oder zu mildern ist.
B. Ausgang nach dem Auslande.
1) Gegenstände, welche einem Ausgangszolle unterliegen
5. 22.
Ausgangs-Zollpflichtige Güter dürfen nur nach vorheriger zollordnungs.
mäßiger Deklaration und Revision, und nachdem der Aubgangsgoll bei einer zu
dessen Erhebung befugten Zeoll- oder Stener-Stelle entweder entrichtet oder
sichergestellt ist, auf der Eisenbahn nach dem Auslande befördert werden.
Die solchergestalt abgeserligten Güter können an denjenigen Stations-
Orten, wo sich eine a oserungastell befindet, auch unter amtlicher Aufsicht in
Güterwagen (§F. 1) verladen und unter Verschluß der Wagen (F. 7) sewie der
Shbüssel und Abfertigungspapiere (S. 17) in der Art direkt nach dem Aus-
lande abgefertigt werden, daß bei dem Grenz-Ausgangsamte nur die Rekogni-
tion und Lösung kra Berschusfe beziehungeweise die Entrichtung des Aus-
hgangszolles Statt
Andere Güter wefan in diese Güterwagen nicht mil verladen werden.
2. Waaren, deren Ausgang amtlich zu erweisen ist.
F. 23.
Bei der Ausfuhr von Gütern, deren Ausgang amtlich bescheinigt werden
muß, findet sowohl im Versendungs= als im Ausgangoorte das Verfahren nach
der Zollordnung Statt.
C. Trausport im Inlande.
1) Waaren im freien Verkehre.
5. 24.
Die gollgeietlichen Bestimmmngen in Beziehung auf die Legitimation des
Transportes im Grenzbezirke und im Binnenlande kommen auch bei Versendun-
gen miltelst der Eisenbahn in Anwendun
Nur zum Transport von Gegenständen auf der Eisenbahn aus dem Bin-
nenlande in den Grenzbezirk wird der in der Zollordnung vorgeschriebene Aus-
weis durch Legitimations-Scheine nicht gefordert, dagegen haben die Eisenbahn-
verwaltungen ihre Register über die beförderten Frachtgüter der Joll. (Sieuer)=
Behörde auf Verlangen vorzulegen.