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2) Uebergangsstenerpflichtige Waaren.
8. 25.
Gegenstände, welche bei dem Uebergange aus einem Vereinslande, bezieh-
ungsweise aus einem Steuergebiete in das andere einer Uebergangsabgabe oder
einer innern direkten Steuer unterliegen, dürfen nur dann nach einem solchen
Vereinslande oder Steunergebiete auf der Eisenbahn befördert werden, wenn sie
mit den erforderlichen zoll= oder steueramtlichen Abfertigungen für den Trans-
port versehen sind.
3) Waaren, auf welchen ein Zollanspruch haftet.
5. 26.
Wenn Güter, auf welchen ein Jollanspruch haftet, mit Begleitscheinen oder
anderen, dieselben vertretenden Bezektelungen von einem Orte, in welchem sich
eine Abfertigungsstelle (5. 5) befindet, nach einem andern an deu der Eisen-
bahn belegenen Orte, in welchem ein Hauptamt mit Niederlage seinen Sitz
hat, miktelst der Eiseubahn versendet werden sollen, so können sie unter amt-
licher Aufsicht in Güterwagen (F. 1) verladen und unter Verschluß der Wagen
(5. 7), sowie der Schlüssel und Abfertigungspapiere (F. 17) in der Art nach
dem Bestimmungsorte abgefertigt werden, daß der Wagenverschluß die Stelle
des Collo-Verschlusses vertritt.
Andere Güter dürfen in diese Güterwagen nicht mit verladen werden.
III. Strafen.
8. 27.
Die Bestimmungen des Zoll. Strafgesezes kommen auch bei dem Traus-
porte auf den Eisenbahnen in Anwendung. Sofern nach den Bestimmungen
dieses Gesetzes keine höhere Strafe verwirkt ist, werden Uebertretungen der Vor-
schristen dieses Regulatives durch Ordnungsstrafen geahndet.
Jede Eisenbahnverwallung hat, in Gemäßheit des Zoll-Strafgesetzes, für
ihre Angestellten und Vevollmächtigten rücksichtlich der Geldtußen, Zollgefälle
und Prozeß-Kosten zu haften, in welche diese Persenen wegen Verletzung der,
bei Ausführung der ihnen von den Eisenbahn-Verwaltungen übertragenen Ver-
richtungen zu beobachtenden Vorschristen der Jollgesetze und dieses Regulatives
verurtheilt worden sind.