Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1866. (15)

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IV. Vorbehalt von Abänderungen. 
KS. 28. 
Es bleibt vorbehalten, die Bestimmungen dieses Regulatives denjenigen 
Abänderungen zu unterwerfen, welche die Erfahrung über den Verkehr auf den 
Eisenbahnen als im Interesse der ZJollsicherheit oder der Verkehrserleichterung 
nothwendig oder zweckmäßig ergeben möchte. 
A. 
(Verlin-Hamburger Eisenbahn.) 
Ladungsverzeichniß Nr. (104.) 
für in (3 Wagen oder Wagenabtheilungen) befindliches, zu (Güter.) zuge 
t. (911) gehöriges (Fracht- oder Eil.) Gut 
Der unterzeichnete Beauftragte der (Berlin-Hamburger-) Eisenbahn-Ver- 
waltung zeigt dem (Königlich Preußischen Hauptzoll-) Amte zu (Wiltenberge) 
hierdurch an, daß er die umfstehend bezeichneten, aus dem Auslande kommenden 
und zur gollamtlichen Abfertigung in (Verlin) bestimmten Güter, und zwar in 
den Güterwagen 
Nr. (23) 
Nr. (28) 
Nr. (31) 
geladen hat. 
Zugleich übergiebt derselbe hierbei (14) Stück Frachtbriefe. 
(Wittenberge) den (19)ten (Juli) 18151). 
(Unterschrift.) 
Jollamtliche Abfertigung. 
Dieses Ladungsverzeichniß ist zum Ansagezettel Nr. (319) gehörig. 
(Wittenberge) den (19)ten (Juli) 18051). 
(Königlich Preußisches Hauptzoll-Amt.)
	        
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